Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 09.11.2020 zum Aktenzeichen 26 L 2226/20 entschieden, dass die Allgemeinverfügung der Stadt Düsseldorf, mit der eine gesamtstädtische Pflicht zum Tragen von Alltagsmasken angeordnet wurde, rechtswidrig ist.
Aus der Pressemitteilung des VG Düsseldorf Nr. 44/2020 vom 09.11.2020 ergibt sich:
Ein Düsseldorfer Bürger stellte einen Eilantrag gegen die Allgemeinverfügung des Oberbürgermeisters der Stadt Düsseldorf vom 03.11.2020.
Das VG Düsseldorf hat dem gegen die Stadt Düsseldorf gerichteten Antrag stattgegeben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Allgemeinverfügung unbestimmt. Unter Punkt 1 heiße es: „Auf öffentlichen Straßen und Wegen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile von Düsseldorf ist eine Alltagsmaske zu tragen, sofern und solange nicht aufgrund von Tageszeit, räumlicher Situation und Passantenfrequenz objektiv ausgeschlossen ist, dass es zu Begegnungen mit anderen Personen kommen kann, bei denen ein Abstand von 5 m unterschritten wird.“ Für den Bürger sei nicht eindeutig erkennbar, wo und wann er der Maskenpflicht unterliege. Vielmehr müsse er anhand der unbestimmten Begriffe „Tageszeit, räumliche Situation und Passantenfrequenz“ selbst über das Vorliegen einer Situation entscheiden, in der ein Begegnungsverkehr „objektiv ausgeschlossen“ sei. Dem Bestimmtheitsgebot sei nicht genügt, wenn der Bürger – wie hier – nicht ohne weiteres in der Lage sei zu erkennen, welches Verhalten von ihm gefordert werde, zumal dann, wenn ein Verstoß bußgeldbewehrt sei.
Das VG Düsseldorf hat außerdem Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Festlegung einer Abstandsregelung von 5 m geäußert. Diese gehe deutlich über die Vorgaben in § 2 der aktuellen Coronaschutzverordnung hinaus (Mindestabstand von 1,5 m). Auf welchen Erkenntnissen die weitergehende Regelung beruhe, sei nicht ersichtlich.
Die gerichtliche Entscheidung wirkt sich nur im Verhältnis zum Antragsteller aus. Dessen Pflicht, im Stadtgebiet eine Alltagsmaske zu tragen, ist ausgesetzt. Alle anderen Personen, die sich in Düsseldorf bewegen, müssen die Allgemeinverfügung beachten.
Gegen die Entscheidung kann die Stadt Düsseldorf Beschwerde vor dem OVG Münster erheben.