Der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel hat mit Beschluss vom 11.06.2021 zum Aktenzeichen 2 B 1259/21 entschieden, dass die Teilnehmer einer am 12.06.2021, ab 12:05 Uhr stattfindende Kundgebung zum Thema „Für freie Impfentscheidung, Grundrechte und Kindeswohl“ auf dem Vorplatz des Erwin-Piscator-Hauses in Marburg eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen haben.
Aus der Pressemitteilung des Hess. VGH Nr. 13/2021 vom 11.06.2021 ergibt sich:
Der Antragsteller als Anmelder dieser Demonstration wandte sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die von der Universitätsstadt Marburg verfügte Auflage, dass sämtliche Versammlungsteilnehmer eine Mund-Nasen-Bedeckung in Form von OP-Masken oder Schutzmasken der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil zu tragen haben. Das Verwaltungsgericht Gießen hat den entsprechenden Eilantrag des Antragstellers mit Beschluss vom heutigen Tage (Az.: 4 L 2145/21.GI) abgelehnt.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat der Senat zurückgewiesen.
Angesichts des dynamischen und auch beabsichtigten Kommunikationsgeschehens, das einer stationären Kundgebung eigen sei, gehe der Senat davon aus, dass einzelne Versammlungsteilnehmer mit einer Vielzahl anderer Personen Kontakt aufnähmen und dabei die gebotenen Mindestabstände nicht immer eingehalten werden könnten. Auch ein Hinsetzen der Teilnehmer werde das dynamische Geschehen einer Demonstration nicht dauerhaft unterbrechen. Bei der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung des Sachstandes sei davon auszugehen, dass das als Schutzmaßnahme angeordnete Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung auch tatsächlich eine Schutzwirkung entfalte.
Die vom Antragsteller angemeldete Kundgebung könne auch nicht mit den Spielen anlässlich der Fußball-Europameisterschaft verglichen werden, bei der unter anderem in München 14.000 Zuschauer zugelassen seien. Dieser Veranstaltung liege ein striktes Hygienekonzept mit einer Testpflicht für jeden einzelnen Besucher zugrunde und sehe eine gesteuerte Auflösung nach dem Ende des Spiels vor.
Der Beschluss ist verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar.
Der Antragsteller hat jedoch die Möglichkeit, das Bundesverfassungsgericht anzurufen.