Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit Beschluss vom 26.06.2020 zum Aktenzeichen 10 B 3500/20 entschieden, dass eine versammlungsrechtliche Beschränkung, welche den Versammlungsteilnehmern aufgibt eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, rechtmäßig ist.
Aus der Pressemitteilung des VG Hannover vom 26.06.2020 ergibt sich:
Die Polizeidirektion Hannover hat für die für den 27.06.2020 angemeldete Versammlung zu dem Thema „Offener Meinungsaustausch zur aktuellen Lage mit Informationen und Visionen für eine friedliche und freie Zukunft“ mit Bescheid vom 25.06.2020 unter Beschränkungen bestätigt. Die Beschränkungen sehen unter anderem vor, dass die Versammlungsteilnehmer eine geeignete Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen haben. Von dieser Verpflichtung sind nach Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides Personen ausgenommen, denen aufgrund von Vorerkrankungen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist. Am 26.06.2020 haben die Antragstellerinnen einen Eilantrag gestellt und geltend gemacht die Beschränkung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sei rechtswidrig. Zur Begründung tragen sie unter anderem vor, dass durch die Einhaltung der Abstandsregeln als milderes Mittel dem Ansteckungsrisiko genüge getan werden könne. Die Mund-Nasen-Bedeckung gefährde zudem die körperliche Unversehrtheit, indem sie Probleme beim Atmen verursache und dem Risiko der Fehlanwendung unterliege. Auch seien die Redner durch eine solche Bedeckung massiv behindert. Schließlich sei ihre Versammlungsfreiheit durch die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung massiv gefährdet, weil sie gerade hiergegen demonstrierten.
Das VG Hannover hat den Eilantrag mit abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtfertige der Schutz hochrangiger Schutzgüter wie Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 GG) sowie der Aufrechterhaltung des öffentlichen Gesundheitssystems im Falle einer Pandemie, die Beschränkung. Es sei davon auszugehen, dass das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in einem System verschiedener Maßnahmen zur Reduzierung des Infektionsrisikos grundsätzlich ein tauglicher Baustein sei und insbesondere dann wirksam werde, wenn möglichst viele Personen eine solche tragen. Diese allgemeinen Überlegungen griffen auch und insbesondere bei Versammlungen unter freiem Himmel durch, weil dort zum einen andere Maßnahmen wie das Einhalten von Abstandsgeboten und Husten- und Niesetikette mit zunehmender Zahl der Teilnehmer nicht durchgehend sichergestellt werden könne. Zum anderen seien Versammlungen häufig dadurch geprägt, dass die Teilnehmer ihr kommunikatives Anliegen durch gemeinsames Rufen zu höherer Aufmerksamkeit bringen. Damit bestehe ein gegenüber dem normalen Alltagsverhalten deutlich gesteigertes Risiko, feine Tröpfchen von Speichel im näheren Umfeld zu verteilen.
Die Einwände der Antragstellerinnen greifen nicht durch. Soweit die Antragstellerinnen geltend machen, dass die Mund-Nasen-Bedeckung für einzelne Personen ihrerseits gesundheitsgefährdend sei, habe die Antragsgegnerin dem durch die Formulierung entsprechender Ausnahmevorbehalte Rechnung getragen. Auch, dass Redner durch die Maske unverhältnismäßig gehindert werden, vermochte das Verwaltungsgericht angesichts der Möglichkeit, Sprecher elektroakustisch zu verstärken, nicht zu erkennen. Das Gericht teilte ausdrücklich nicht die Auffassung der Antragstellerinnen, dass ihr Protest gegen die „Maskenpflicht“ unmöglich gemacht oder gar ins Gegenteil verkehrt würde, wenn sie währenddessen selbst eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen müssen. Die Teilnehmer der Versammlung verschafften sich vielmehr bereits dadurch Gehör und Aufmerksamkeit, dass sie sich der Versammlung anschließen und in ihrer Gesamtheit sichtbar sind.
Den Beteiligten steht das Rechtsmittel der Beschwerde zum OVG Lüneburg zu.