Das Verwaltungsgericht Gießen hat durch Beschluss vom 11. Juni 2021 zum Aktenzeichen 4 L 2145/21.GI einen Eilantrag abgelehnt, der sich gegen die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Form von OP-Masken, FFP2-Masken oder vergleichbaren Masken (medizinische Masken) bei einer Versammlung am 12.06.2021 in Marburg gerichtet hat.
Aus der Pressemitteilung des VG Gießen vom 11.06.2021 ergibt sich:
Der Antragsteller hat für diesen Samstag bei der Stadt Marburg eine Versammlung unter dem Thema „Für freie Impfentscheidung, Grundrechte und Kindeswohl“ angemeldet, die in der Zeit von 12:05 bis 15:00 Uhr auf dem Vorplatz des Erwin-Piscator-Hauses mit einer geschätzten Teilnehmerzahl von 150 bis 300 Personen stattfinden soll.
Die Stadt Marburg hat mit Bescheid vom 10. Juni 2021 unter anderem geregelt, dass sämtliche Teilnehmer eine medizinische Maske zu tragen haben. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass dies erforderlich sei, um mögliche Infektionen durch das SARS-CoV-2-Virus bestmöglich zu verhindern.
Der Antragsteller macht geltend, die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske verletze ihn in seinen Grundrechten. Das Tragen einer medizinischen Maske – insbesondere einer FFP2-Maske – führe zu gesundheitlichen Einschränkungen. Angesichts der aktuellen niedrigen Inzidenzzahlen sei dies nicht notwendig. Zudem würde im Vergleich zur geöffneten Außengastronomie eine Ungleichbehandlung entstehen. Schließlich sei es als milderes Mittel zumindest möglich, die sitzenden Versammlungsteilnehmer von der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske zu entbinden.
Das Verwaltungsgericht folgte dieser Argumentation nicht, sondern führte aus, dass die verfügte Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske trotz der aktuell niedrigen Infektionszahlen nicht offensichtlich rechtswidrig sei. Die Wirksamkeit einer medizinischen Maske lasse sich nicht offensichtlich verneinen und diene dem Schutz von Leib und Leben von Menschen. Eine Ungleichbehandlung mit der Außengastronomie liege nicht vor, da es sich nicht um vergleichbare Sachverhalte handele. In der Außengastronomie – wie generell im öffentlichen Raum – seien aktuell Zusammenkünfte nur mit zwei Haushalten oder maximal zehn Personen gestattet. Die Versammlung des Antragstellers sei für 150 bis 300 Personen geplant. Schließlich sei es auch kein milderes und gleich geeignetes Mittel, sitzende Teilnehmer von der Tragepflicht zu entbinden, weil weiterhin stehende und sitzende Versammlungsteilnehmer aufeinandertreffen und in Austausch treten könnten.
Ergänzend stützte das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf eine Folgenabwägung zwischen den widerstreitenden Rechtsgütern in Form der Versammlungsfreiheit des Antragstellers auf der einen und dem Schutzgut von Leib und Leben von Menschen auf der anderen Seite. Durch die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske werde in die Versammlungsfreiheit nur in einem geringen Umfang eingegriffen; die Versammlung selbst könne stattfinden.