Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hat mit Beschluss vom 27.11.2020 zum Aktenzeichen 13 B 1815/20.NE entschieden, dass die Teilnehmer des AfD-Bundesparteitags am 26./27.11.2020 in Kalkar auch bei Einhaltung des Mindestabstands eine Alltagsmaske tragen müssen und von der Veranstaltung auszuschließen sind, wenn sie gegen diese Pflicht verstoßen.
Aus der Pressemitteilung des OVG NRW vom 27.11.2020 ergibt sich:
Nach der nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung besteht die Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands unter anderem bei den danach zulässigen Veranstaltungen. Personen, die diese Verpflichtung nicht beachten, sind von den für die Veranstaltung verantwortlichen Personen auszuschließen.
Das OVG Münster hat einen Antrag der AfD sowie von zwei Parteimitgliedern abgelehnt, die entsprechenden Bestimmungen der Coronaschutzverordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sind die angegriffenen Regelungen verhältnismäßig und verstießen nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske bei einer nach der Coronaschutzverordnung ausnahmsweise zulässigen Veranstaltung diene dem legitimen Zweck, die Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus einzudämmen. Sie beruhe auf der Grundannahme, dass sich das Virus bei direkten persönlichen Kontakten im Wege einer Tröpfcheninfektion oder über Aerosole besonders leicht verbreite. Auf der Grundlage der gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnisse sei es jedenfalls möglich, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung die Eindämmung von Covid-19 fördere. Der Verordnungsgeber verletze seinen Einschätzungsspielraum grundsätzlich nicht dadurch, dass er bei mehreren vertretbaren Auffassungen einer den Vorzug gebe. Die unabhängig von der Einhaltung des Mindestabstands bestehende Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske sei als ein Baustein zur Reduzierung des Infektionsrisikos auch erforderlich. Die einzelnen Schutzmaßnahmen ergänzten sich gegenseitig. So verhindere etwa allein die Einhaltung des Mindestabstands während des Aufenthalts am Sitzplatz nicht die Abgabe, Ansammlung und Weiterverbreitung virushaltiger Aerosole im geschlossenen Raum während der typischerweise nicht unerheblichen Dauer der Veranstaltungen. Die Regelung beeinträchtige trotz ihrer Pauschalität weder den Veranstalter noch die Teilnehmer in unangemessener Weise. Damit einhergehende Grundrechtsbeeinträchtigungen stünden jedenfalls nicht außer Verhältnis zu dem Zweck, einen Beitrag zum Schutz des Lebens und der Gesundheit einer Vielzahl von Menschen zu leisten. Die Durchführung der Veranstaltung – wie hier des Bundesparteitags – bleibe als solche unberührt und werde nicht unzumutbar erschwert. Bei Redebeiträgen mit Mindestabstand zu anderen Personen dürfe die Maske vorübergehend abgelegt werden, ebenso zur notwendigen Einnahme von Speisen und Getränken. Außerdem könnten Versammlungsteilnehmer bei längerer Veranstaltungsdauer etwa in Pausen Orte aufsuchen, an denen keine Maskenpflicht bestehe.
Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege voraussichtlich ebenfalls nicht vor. Durch Erleichterungen für Ladenlokale oder Büroräume trage der Verordnungsgeber dem Umstand Rechnung, dass ansonsten die betroffenen Personen die Alltagsmaske dem Grunde nach während ihrer gesamten Arbeitszeit tragen müssten. Demgegenüber müssten die Teilnehmer einer Veranstaltung eine Alltagsmaske lediglich für deren Dauer tragen.
Bei der Folgenabwägung müssten die von den Antragstellern dargelegten Einschränkungen hinter dem Gesundheitsschutz zurücktreten. Von dem Parteitag gehe, auch angesichts seiner Größe, ein besonderes Infektionsrisiko aus. Die Maskenpflicht belaste die Antragsteller demgegenüber vergleichsweise gering. Im Übrigen sei daran zu erinnern, dass der Verordnungsgeber zu Recht bereits von Schülern der weiterführenden Schulen den sachgemäßen Umgang mit der Maske erwarte und das tägliche Tragen während der Schulzeit als zumutbar erachte.
Der Beschluss ist unanfechtbar.