Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat mit Beschluss vom 13.11.2020 zum Aktenzeichen 4 B 396/20 entschieden, dass die aufgrund der Allgemeinverfügung des Landkreises Goslar für den Marktkirchenplatz und den Robinson-Spielplatz in Clausthal-Zellerfeld geltende Maskenpflicht voraussichtlich rechtswidrig ist.
Aus der Pressemitteilung des VG Braunschweig vom 18.11.2020 ergibt sich:
Der Landkreis bestimmt in seiner am 28.10.2020 bekannt gemachten Allgemeinverfügung, dass u.a. der „Marktkirchenplatz“ und der „Robinson-Spielplatz“ in Clausthal-Zellefeld als öffentliche Plätze anzusehen sind, an denen nach § 3 Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung (Verordnung über Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 07.10.2020, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.10.2020) eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist. Hiergegen stellte der in Clausthal-Zellerfeld lebende Antragsteller einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, auf den fraglichen Plätzen hielten sich nur wenige Menschen auf, die für den Infektionsschutz erforderlichen Abstände könnten eingehalten werden. Der Landkreis machte im gerichtlichen Verfahren geltend, der „Marktkirchenplatz“ sei aufgrund der Vielzahl der dort angesiedelten Geschäfte, der Gastronomiebetriebe und der Marktkirche als touristische Attraktion und damit als Örtlichkeit i.S.d. § 3 Abs. 2 der Corona-Verordnung anzusehen. Auch bei dem „Robinson-Spielplatz“ handele sich um eine Örtlichkeit, die in verstärktem Maße insbesondere Eltern und Kinder anziehe.
Das VG Braunschweig hat dem Eilantrag stattgegeben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts verstößt die Regelung des Landkreises voraussichtlich gegen die Corona-Verordnung und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Nach § 3 Abs. 2 der Corona-Verordnung könne eine Maskenpflicht nur für öffentliche Orte angeordnet werden, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten. Dafür sei vor allem erforderlich, dass der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend nicht eingehalten werden könne. Dies sei derzeit für den „Marktkirchenplatz“ nicht ersichtlich.
Der Hinweis des Landkreises, es handele sich um ein Tourismus-Ziel, dort sei daher ein erhöhtes Personenaufkommen zu erwarten, könne nicht überzeugen. Zurzeit seien die Zutritts- und Besichtigungsmöglichkeiten wegen der Umbauarbeiten sehr eingeschränkt. Für Touristen bestehe außerdem ein Beherbergungsverbot. Auch die Nutzung des an dem Platz gelegenen Universitätsgebäudes habe die TU Clausthal wegen der Pandemie in erheblichem Umfang eingeschränkt. In unmittelbarer Nähe zum „Marktkirchenplatz“ lägen lediglich zwei Restaurants, die zudem durch eine Hauptstraße von dem Platz getrennt würden. Dass Besucher der beiden Restaurants überhaupt den „Marktkirchenplatz“ betreten müssen, erscheine eher fernliegend; außerdem werde sich die Anzahl der Restaurantbesucher ohnehin drastisch gesenkt haben, weil derzeit nur die Möglichkeit bestehe, Essen im Restaurant abzuholen. Zu berücksichtigen sei auch, dass sich in der kälteren Jahreszeit weniger Personen im Freien aufhalten. Da es sich um einen verhältnismäßig großen Platz handele – nach den unbestritten gebliebenen Angaben des Antragstellers von etwa 5000 m² –, könnten sich begegnende Menschen leicht und mit ausreichendem Abstand aus dem Weg gehen.
Für den „Robinson-Spielplatz“ gelte im Grunde nichts anderes. Der Landkreis habe selbst eingeräumt, dass der Spielplatz derzeit wegen der Sperrung und Demontage vieler Spielgeräte aufgrund der Witterungsverhältnisse nur sehr eingeschränkt nutzbar sei. Damit verringere sich auch das Besucheraufkommen.
Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann der Landkreis Beschwerde beim OVG Lüneburg einlegen.