Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 15.01.2020 zum Aktenzeichen 1 Bs 237/20 entschieden, dass die Maskenpflicht an Schulen in Hamburg rechtmäßig ist, es bisher aber keine Rechtsgrundlage für einen Unterrichtsausschluss gibt.
Aus der Pressemitteilung des OVG Hamburg vom 15.01.2021 ergibt sich:
Das VG Hamburg hatte den Eilantrag eines Oberstufenschülers einer Hamburger Stadtteilschule und seiner Eltern abgelehnt, mit dem er sich gegen das Verbot, die Schule ohne Maske zu betreten, gewandt hatte und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: die Frage der Rechtmäßigkeit des Verbots, ohne Maske am Unterricht teilzunehmen, sei derzeit als offen einzuschätzen, in einer Folgenabwägung überwiege aber der durch die Maskenpflicht bezweckte Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bevölkerung die betroffenen Interessen und Rechtsgüter der Antragsteller.
Das OVG Hamburg hat diese Entscheidung auf die Beschwerde der Antragsteller geändert und dem Eilantrag stattgegeben.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts bestehen zwar keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Maskenpflicht an den Schulen während der Schulzeit. Die Anordnung der Maskenpflicht finde jedenfalls in der seit dem 08.01.2021 geltenden Fassung der Coronavirus-Eindämmungsverordnung (§ 23 Abs. 1 Satz 3) eine hinreichende Rechtsgrundlage und stelle einen verhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte der hiervon betroffenen Schüler dar. Derzeit fehle es jedoch an einer gesetzlichen Grundlage für den auf unbestimmte Zeit andauernden Unterrichtsausschluss eines Schülers, der sich weigert, der Maskenpflicht nachzukommen. Weder die Coronavirus-Eindämmungsverordnung noch das Schulgesetz enthielten eine entsprechende Anordnungsbefugnis.
Der Beschluss ist unanfechtbar.