Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim hat mit Beschlüssen vom 22.04.2021 zu den Aktenzeichen 1 S 1007/21, 1 S 1047/21, 1 S 1049/21, 1 S 1121/21 und 1 S 1137/21 in fünf Verfahren Eilanträge gegen die Maskenpflicht an Grundschulen abgelehnt.
Aus der Pressemitteilung des VGH BW Nr. 23/2021 vom 22.04.2021 ergibt sich:
Fünf Grundschüler aus dem Raum Karlsruhe, dem Landkreis Biberach, dem Landkreis Böblingen und dem Rhein-Neckar-Kreis wandten sich mit Eilanträgen gegen § 1 Abs. 3 der CoronaVO Schule.
Diese Vorschrift bestimmt:
„In den Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft sowie den Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung, sowie Horten an der Schule besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt. Sie gilt jedoch nicht
1. im fachpraktischen Sportunterricht,
2. im Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten sowie bei entsprechenden außerunterrichtlichen Angeboten, sofern die Vorgaben des § 2 Absatz 3 eingehalten werden,
3. in Zwischen- und Abschlussprüfungen, sofern das Abstandsgebot von 1,5 Metern zwischen den Personen eingehalten wird,
4. bei der Nahrungsaufnahme (Essen und Trinken),
5. in den Pausenzeiten außerhalb der Gebäude, solange der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen eingehalten wird.
Es gelten die Ausnahmebestimmungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1, 2, 6 und 7 CoronaVO.“
Die in § 1 Abs. 3 Satz 3 CoronaVO Schule in Bezug genommenen Ausnahmebestimmungen
des § 3 Abs. 2 Nr. 1, 2, 6 und 7 CoronaVO lauten:
„Eine Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes besteht nicht
1. für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
2. für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat,
6. wenn ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist,
7. bei sportlicher Betätigung in den Bereichen im Sinne des Absatzes 1 Nummern 7 und 14 sowie in Sportanlagen und Sportstätten von Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 11 und von Hochschulen.“
Die Eilanträge hatten vor dem VGH Mannheim keinen Erfolg.
Zur Begründung führt der 1. Senat in den Beschlüssen aus: Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 CoronaVO Schule über die Maskenpflicht im Schulunterricht sei voraussichtlich rechtmäßig. Es sei zu einer Häufung von Infektionen mit dem Coronavirus in Schulen gekommen. Der Verordnungsgeber habe nach dem aktuellen Erkenntnis- und Forschungsstand die Maskenpflicht im Schulunterricht als geeignetes Mittel zur Unterbindung von Infektionsketten ansehen dürfen. Inzwischen existierten speziell für Kinder angepasste medizinische Masken und seien verfügbar. Es dürfte auch Grundschülern grundsätzlich möglich sein, den sachgerechten Umgang mit medizinischen Masken in Zusammenarbeit mit Lehrern und Eltern zu erlernen. Gesundheitsgefahren durch das Tragen der Masken seien nach aktuellem Erkenntnisstand nicht zu befürchten.
Angesichts der Ausnahmebestimmungen könnten die Antragsteller nicht mit Erfolg geltend machen, sie müssten die Maske mehrere Stunden lang ohne Unterbrechung tragen und dies sei unzumutbar. Es bestünden Ausnahmen u.a. für den fachpraktischen Sportunterricht, für Zwischen- und Abschlussprüfungen, bei der Nahrungsaufnahme, in den Pausenzeiten außerhalb der Gebäude und der glaubhaft gemachten, aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen sich ergebenden Unzumutbarkeit, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Außerdem könnten Eltern, die nicht wollten, dass ihr Kind am Präsenzunterricht teilnehme, dies der Schule – auch nach erklärter Auffassung des Kultusministeriums – formlos anzeigen, da die Präsenzpflicht weiterhin ausgesetzt sei. Für Schülerinnen und Schüler, die nicht am Präsenzunterricht teilnehmen könnten, finde Fernunterricht nach § 2 Abs. 8 CoronaVO Schule statt.
Auf den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Weimar vom 8. April 2021 könnten sich die Antragsteller nicht mit Erfolg berufen. Das Amtsgericht habe voraussichtlich außerhalb seiner Zuständigkeit entschieden. Die Verfasserin des in der Entscheidung zitierten Gutachtens habe mit juristischen Ausführungen ihr Fachgebiet und den Gutachtensauftrag verlassen, und eigene Alltagsanschauungen als Argument verwendet, ohne wenigstens ansatzweise darzulegen, ob diese empirisch belegt verallgemeinerungsfähig seien. Zudem sei sie auch von offensichtlich unzutreffenden – vom Amtsgericht Weimar in dem genannten Beschluss unhinterfragt übernommenen – Annahmen ausgegangen.
Die Beschlüsse des VGH sind unanfechtbar.