Marokkanischer Staatsangehöriger erhält keinen Abschiebeschutz

02. November 2020 -

Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit Urteil vom 29.10.2020 zum Aktenzeichen 3 A 11360/17 entschieden, dass ein marokkanischer Staatsangehöriger aufgrund einer Verurteilung wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe und einer nicht mehr gutachterlich feststellbaren psychischen Erkrankung keinen Abschiebeschutz erhält.

Aus der Pressemitteilung des VG Hannover vom 02.11.2020 ergibt sich:

Der im März 2015 in die Bundesrepublik Deutschland eingereiste Kläger stellte kurz nach seiner Einreise beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Antrag auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Er trug unter Bezugnahme auf die Stellungnahme einer Therapeutin vor, dass er unter anderem an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Eine Rückführung nach Marokko würde mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Retraumatisierung mit psychischer Dekompensation und erhöhter Suizidalität führen. Nachdem das Bundesamt seinen Asylantrag abgelehnt hatte, erhob der Kläger Klage und ersuchte das Gericht um vorläufigen Rechtsschutz.
Das Gericht gab dem Eilrechtsgesuch des Klägers zunächst aufgrund der vorgelegten therapeutischen Stellungnahme mit Beschluss vom 02.09.2016 (3 B 4854/16) statt.
Mit Urteil vom 04.06.2020 verurteilte das LG Hannover den Kläger wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Der Fall war Grundlage verschiedener Presseartikel. Im Rahmen des Strafverfahrens wurde der Kläger psychiatrisch begutachtet. Der Gutachter kam zu dem Schluss, dass beim Kläger die von der Therapeutin einst festgestellten psychischen Erkrankungen nicht diagnostiziert werden könnten.

Das VG Hannover hat auf Grundlage des im Strafverfahren eingeholten Gutachtens die Klage nunmehr abgewiesen.

Gegen das Urteil kann der Kläger einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG Lüneburg stellen.