Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 16.01.2019 zum Aktenzeichen 12 O 282/18 entschieden, dass das Nachrichtenportal Buzzfeed den Namen des Mannes weiterhin nennen, der „hobbymäßig“ Frauenärzte anzeigte und so die Debatte um den § 219a StGB befeuerte. Der Anzeigenerstatter hingegen sah sein Persönlichkeitsrecht durch die Nennung seines Namens verletzt. Die Richter hingegen nahmen im Rahmen der Abwägung der Interessen keine Persönlichkeitsrechtsverletzung an.
Es scheint im Jahr 2019 ein querulantisches oder sehr eigenwilliges Hobby zu sein, Frauenärzte anzuzeigen, die auf ihren Webseiten preisgeben, Schwangerschaftsabbrüche vorzunehmen – aber es gibt sie, diese Männer.
Der Anzeigenerstatter wurde von verschiede Presseportalen interviewt zu seiner Anzeige-Liebhaberei und er äußerte sich derart, dass die Anzeigenerstattung sein Hobby sei. Dass dieses Hobby gerade ein aktuelles Hoch-Thema sei, sei Zufall.
Manche Medien gaben dem Anzeigenerstatter einen Pseudonamen oder kürzten seinen Namen ab, oder erwähnten gar keinen Namen. Dies war dem Anzeigenerstatter sehr recht. Aber manche Medien benannten den Anzeigenerstatter auch bei seinem vollen Klarnamen; so auch das Nachrichtenportal Buzzfeed.
Der Anzeigenerstatter verlangte vom Nachrichtenportal die Unterlassung seinen Namen zu nennen und forderte eine strafbewährte Unterlassungserklärung, die das Nachrichtenportal nicht abgab. Daraufhin beantragte der Anzeigenerstatter eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Düsseldorf und scheiterte.
Der Anzeigenerstatter meint, dass sein Bürgerrecht, Strafanzeigen zu erstatten nutze und die Nennung seines Namens jedoch nicht sein Willen sei; die Bewertung der Diskussion um § 219a StGB liege bei der Politik und den Strafbehörden und Strafgerichte.
Das Nachrichtenportal Buzzfeed hielt dagegen, dass sich der Anzeigenerstatter durch sein Handeln selbst in die Öffentlichkeit begeben habe und vertritt die Auffassung, dass eine Person, die sich aktiv und freiwillig in einen öffentlichen Meinungskampf begibt, auch öffentlich genannt werden darf.
Gegen den Anzeigenerstatter spricht tatsächlich, dass § 219a StGB in der Strafrechtspraxis bis vor wenigen Jahren überhaupt keine Bedeutung gehabt habe und der Rechtsfrieden erst durch Anzeigenerstatter, wie der betreffende, eine neue Diskussion aufwerfe.
„Gestört wurde der eingetretene Rechtsfrieden nicht durch die Strafverfolgungsbehörden, sondern durch zwei extreme gesellschaftliche Positionen. Fundamentalistische Befürworter des vorrangigen Schutzes für das ungeborene Leben lehnen den für Schwangerschaftskonfliktfälle gefundenen Kompromiss insgesamt ab und machen über den Nebenschauplatz des § 219a StGB Jagd auf unbewusst und mittlerweile bewusst gegen die teilweise missverständliche Bestimmung des ‚Werbeverbots‘ verstoßende Ärzte und erzwingen so in zunehmender Zahl Strafverfahren“, heißt es im Urteil des Landgerichts Gießen im Urteil gegen die Frauenärztin Kristina Hänel, die strafrechtlich wegen § 219a StGB verurteilt wurde.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie im Äußerungsrecht und Presserecht.