Das Arbeitsgericht Freiburg hat mit Urteil vom 19.03.2021 zum Aktenzeichen 1 Ca 37/17 in einem von Rechtsanwalt & Fachanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. der Kölner Rechtsanwaltskanzlei JURA.CC vertretenen Fall entschieden, dass ein männlicher Bewerber für die Stelle als Gleichstellungsbeauftragte/r eine Entschädigung von zwei Bruttomonatsgehältern erhält, wenn er wegen dem Geschlecht nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde.
Der beklagte Landkreis mit 162.000 Einwohnern suchte im Jahr 2016 eine Gleichstellungsbeauftragte für die Aufgaben:
- Entwickeln von Konzepten und Strategien, um die Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern
- Beratung der Städte und Gemeinden sowie des Landkreises in Fragen der Gleichstellungspolitik und bei Maßnahmen, die die Gleichstellung von Frauen und Männern betreffen können
- Bildung und Stärkung von Netzwerken, Initiieren und Koordinieren von Veranstaltungen
- Bericht über die Umsetzung des Chancengleichheitsplanes des Landratsamtes und Mitwirkung bei genderrelevanten Verwaltungsmaßnahmen
Ein schwerbehinderter Mann bewarb sich auf die Stelle.
Der männliche Bewerber erhielt eine Absage mit der Begründung, dass eine weibliche Gleichstellungsbeauftragte gesucht wurde und § 25 ChancenG BW für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten ausschließlich eine weibliche Person vorsehe.
§ 25 ChancenG BW lautet:
(1) In jedem Stadt- und Landkreis sowie in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl ab 50 000 ist eine hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen, die die Frauenförderung und gesellschaftliche Gleichstellung von Frauen und Männern wahrnimmt. Sie ist in der Ausübung ihrer behördeninternen Aufgaben nicht an Weisungen gebunden.
(2) Gemeinden mit einer Einwohnerzahl unter 50 000 benennen jeweils eine Person oder eine Organisationseinheit, die die Aufgaben der Frauenförderung und der Chancengleichheit in der Gemeinde wahrnimmt.
§ 26 Abs. 1 ChancenG BW lautet:
Die Beauftragten nach § 25 Absätze 1 und 2 wirken behördenintern auf die Gleichberechtigung von Frauen und Männern in Familie, Beruf und Verwaltung hin. Neben diesen behördeninternen Aufgaben obliegt es darüber hinaus den Beauftragten nach § 25 Absatz 1 auch, die gesellschaftliche Position der Frauen zu stärken und zu fördern. Die Gemeinden, Stadt- und Landkreise werden von ihrer Beauftragten nach § 25 Absätze 1 und 2 in Fragen der Gleichstellungspolitik beraten. Die Beauftragten arbeiten mit der Verwaltung zusammen. Zudem nehmen die Gleichstellungsbeauftragten der Landkreise neben ihren eigenen Aufgaben die Koordination der mit den Gleichstellungsfragen befassten Personen oder Organisationseinheiten bei den kreisangehörigen Gemeinden wahr.
Das Arbeitsgericht Freiburg entschieden, dass der beklagte Landkreis den männlichen Bewerber im Bewerbungsverfahren geschlechtsbezogen benachteiligt und damit gegen das Benachteiligungsverbot von § 7 AGG unmittelbar verstoßen.
Der männliche Bewerber wurde gerade wegen seiner Zugehörigkeit zum männlichen Geschlecht nicht in das weitere Bewerbungsauswahlverfahren miteinbezogen. Damit wurde er unmittelbar im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG benachteiligt. Der beklagte Landkreis sah sich wegen § 25 Abs. 1 ChancenG BW verpflichtet, die Stelle der Gleichstellungsbeauftragten mit einer Frau zu besetzen.
Die unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts ist nicht gerechtfertigt im Sinne von § 8 Abs. 1 AGG. Der beklagte Landkreis hat nicht dargetan, dass für die von ihm ausgeschriebenen Stelle einer Gleichstellungsbeauftragten ein geschlechtsbezogenes Merkmal gefordert wurde und dieses geschlechtsbezogene Merkmal aufgrund der Art der Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte oder der Bedingung ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende sowie angemessene und erforderliche berufliche Anforderung darstellt.
Das weibliche Geschlecht stellt keine zwingende Voraussetzung für die Ausübung der Arbeit einer Gleichstellungsbeauftragten in tatsächlicher Hinsicht dar.
Die in der Stellenausschreibung beschriebenen Aufgaben können ebenso von weiblichen und männlichen Stelleninhabern wahrgenommen werden. Und auch die Fähigkeit, Konzepte zu entwickeln und öffentliche Körperschaften in Fragen der Gleichstellungspolitik und Gleichstellungsmaßnahmen zu beraten, hängt nicht vom Geschlecht des Stelleninhabers, sondern dessen Qualifikation und Fähigkeiten, ab.
Nach dem konkreten Stellenzuschnitt der ausgeschriebenen Stelle war das weibliche Geschlecht und die damit zusammenhängenden geschlechtsbezogenen Merkmale gerade keine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung.
Da die Gleichstellungsbeauftragte hier nach dem Stellenprofil keine konkrete Unterstützung in Fällen von Frauendiskriminierung leisten soll, ist nicht zu befürchten, dass ein solcher Zweck durch die Besetzung mit einem Mann gefährdet wäre, weil sich Frauen einem männlichen Gleichstellungsbeauftragten verschließen würden.
Auch eine Rechtfertigt wegen der Aufgabe der Bekämpfung und Ahnung von sexuellen Belästigungen gegenüber Frauen ist nach dem konkreten Stellenzuschnitt nicht zu leisten. Im Hinblick auf das ChancenG BW findet sich jedoch weder in der Zielsetzung noch in der Aufgabenbeschreibung der Gleichstellungsbeauftragten ein ausdrücklicher Bezug auf die Bekämpfung sexueller Belästigung. Dies steht im Gegensatz zu den Vorschriften für die nach vorheriger Wahl zu bestellende Beauftragte für ChancenG BW (§§ 15 ff ChancenG BW): Nach § 20 Abs. 3 ChancenG BW können sich – ausschließlich – weibliche Beschäftigte an die Beauftragte für Chancengleichheit wenden. Im Hinblick hierauf erscheint es zweckmäßig, dass das Amt der Beauftragten für Chancengleichheit grundsätzlich auf Frauen beschränkt ist.
Dies unterscheidet jedoch das Amt einer Beauftragten für Chancengleichheit von der vorliegend in Streit stehenden Stelle einer Gleichstellungsbeauftragten nach § 25 ChancenG BW. Die Aufgaben einer Gleichstellungsbeauftragten sind gem. § 26 Abs. 2 CHancenG BW, dass sie behördenintern auf die Gleichberechtigung von Frauen und Männern in Familie, Beruf und Verwaltung hinarbeiten soll.
Im Übrigen zeigt auch die Gesetzessystematik in § 25 Abs. 2 ChancenG BW, dass grundsätzlich auch Männer als geeignet für die Ausübung des Amtes einer Gleichstellungsbeauftragten angesehen werden müssen. Während § 25 Abs. 1 ChancenG BW nur die Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten vorsieht (weibliche Form), ist nach § 25 Abs. 2 ChancenG BW in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von unter 50.000 nur „eine Person“ oder „eine Organisationseinheit“ zu benennen, die die Aufgaben der Frauenförderung und der Chancengleichheit in der Gemeinde wahrnimmt. Wenn in diesem Fall auch die Benennung eines Mannes möglich ist, der die Aufgaben der Frauenförderung und der Chancengleichheit in der Gemeinde wahrnimmt, kann dies bei unverändertem Aufgabengebiet nur den Schluss zulassen, dass das weibliche Geschlecht für die Ausübung des Amtes und die Erledigung der einhergehenden Aufgaben keine zwingende Voraussetzung sein kann.
Das weibliche Geschlecht stellt auch keine zwingende Voraussetzung für die Ausübung der Arbeiten einer Gleichstellungsbeauftragten nach § 25 Abs. 1 ChancenG BW in rechtlicher Hinsicht dar.
Zwar könnte nach dem Wortlaut von § 25 Abs. 1 ChancenG BW nur weibliche Personen auf die Stelle einer Gleichstellungsbeauftragten berufen werden. Das Gesetz benutzt nur die weibliche Form „Gleichstellungsbeauftragte“, „sie“). In § 25 Abs. 2 ChancenG BW wird demgegenüber der Begriff „Person“ benutzt.
Soweit § 25 Abs. 1 ChancenG BW so auszulegen ist, dass die Stelle der Gleichstellungsbeauftragten unabhängig von den mit der Stelle verbundenen Aufgaben und den damit verbundenen beruflichen Anforderungen zwingend mit einer Frau besetzt werden muss, würde diese Vorschrift höherrangigem Recht, insbesondere europäischem Primärrecht, widersprechen.
Die Kammer lässt deswegen § 25 Abs. 1 ChancenG BW, soweit es zwingend die Besetzung der Stelle einer Gleichstellungsbeauftragten mit einer Frau fordert, unangewendet, weil das weibliche Geschlecht einer Gleichstellungsbeauftragten nach § 25 Abs. 1 ChancenG BW keine tatsächliche wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung im Sinne von § 8 Abs. 1 AGG darstellt. Ein Ausnahmetatbestand nach § 8 Abs. 1 AGG, welcher eine Benachteiligung aufgrund eines in § 1 AGG genannten Grundes – hier vorliegend das Geschlecht – zulassen würde, liegt nicht vor.