Luftwärmepumpen: Kein (Mindest-)Abstand zum Nachbargrundstück erforderlich

15. Oktober 2020 -

Das Verwaltungsgericht Mainz hat am 30.09.2020 zum Aktenzeichen 3 K 750/19.MZ entschieden, dass Luftwärmepumpen nach dem Abstandsflächenrecht der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz keinen Abstand zur Grundstücksgrenze einhalten müssen.

Aus der Pressemitteilung des VG Mainz Nr. 14/2020 vom 15.10.2020 ergibt sich:

Den klagenden Bauherrn war nach Errichtung ihres Wohngebäudes von der beklagten Bauaufsichtsbehörde aufgegeben worden, die sich im Freien in einer Entfernung von 1,80 m zum Nachbargrundstück befindliche Luftwärmepumpe so zu versetzen, dass der erforderliche Mindestabstand von 3 m zum angrenzenden Grundstück eingehalten wird.
Der dagegen gerichtete Widerspruch blieb erfolglos. Mit ihrer Klage machten die Kläger weiter geltend, (außerhalb von Gebäuden installierte) Luftwärmepumpen unterfielen nicht den Abstandsflächenregelungen. Sie stellten selbst weder Gebäude dar noch gingen von ihnen wegen ihrer geringen Größe (hier: 1,26 m x 0,89 m x 0,37 m) Wirkungen wie von Gebäuden aus.

Das VG Mainz hat der Klage stattgegeben und die Bescheide über die Aufforderung zur Versetzung der Anlage aufgehoben.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts muss die Luftwärmepumpe keinen (Mindest-)Abstand zum Nachbargrundstück einhalten. Lediglich Gebäude oder bauliche Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgingen, hätten nach den Regelungen der rheinland-pfälzischen Bauordnung einen Abstand zu wahren. Beides sei mit Blick auf die Luftwärmepumpe nicht gegeben. Wegen ihrer geringen Größe gingen von ihr insbesondere keine gebäudegleichen Wirkungen aus. Dies gelte auch mit Blick auf die Schutzziele der Abstandsflächenrechts, u.a. die Belüftung der Grundstücke, effektiver Brandschutz, gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, Wahrung des Wohnfriedens. Der damit verbundene Schutz der Grundstücksnachbarn vor Lärm werde von den Abstandsregeln nämlich nur untergeordnet und nicht abschließend gewährleistet; Geräuschimmissionen würden in erster Linie von immissionsschutzrechtlichen Vorschriften aufgefangen. Selbst wenn eine gebäudegleiche Wirkung der Luftwärmepumpe in Betracht gezogen werde, könne die Einhaltung von Abstand hier nicht verlangt werden. Die Landesbauordnung Rheinland-Pfalz beschränke insoweit die Schutzziele und lasse gebäudegleiche Anlagen ohne Abstand zu, wenn nur die Beleuchtung mit Tageslicht und der Brandschutz sichergestellt seien.