Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat mit Beschluss vom 25.06.2020 zum Aktenzeichen 1 MB 31/19 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt, wonach es der Stadt Lübeck möglich ist, die Vermietung eines sogenannten Ganghauses in der Lübecker Altstadt als Ferienwohnung zu untersagen.
Aus der Pressemitteilung des OVG SH vom 26.06.2020 ergibt sich:
Antragsteller war der Eigentümer eines Wohngebäudes in einem der mittelalterlichen Häuserblocks. Die Stadt Lübeck hatte ihm – unter Anordnung der sofortigen Vollziehung – die tageweise oder wochenweise gewerbliche Vermietung des Hauses zu Ferienwohnungszwecken an wechselnde Nutzer untersagt und für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500 Euro angedroht. Der Antragsteller legte Widerspruch ein und wollte die Wohnung bis zur endgültigen Klärung weitervermieten.
Das Verwaltungsgericht hatte seinen Eilantrag abgelehnt.
Das OVG Schleswig hat die dagegen eingelegte Beschwerde zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts hat die Stadt Lübeck die Vermietung als Ferienwohnung untersagen dürfen, weil der Antragsteller nicht über die für diese Art der Nutzung – in einem allgemeinen Wohngebiet – erforderliche Genehmigung verfüge. Zudem sei die Vermietung weder nach Bauplanungsrecht noch nach der Erhaltungssatzung der Stadt Lübeck offensichtlich genehmigungsfähig. Für den geltend gemachten Vertrauensschutz reiche es nicht aus, dass die Stadt Lübeck bereits länger von den Vermietungen gewusst habe. Auch sei es nicht willkürlich, wenn die Stadt nicht schlagartig gegen alle, sondern erst nach und nach gegen die unzulässigen Nut-zungen vorgehe.
Der Beschluss ist unanfechtbar.