Das Oberlandesgericht Frankfurt hat am 22.12.2020 zum Aktenzeichen 5-2 StE 1/20 – 5a – 3/20 entschieden, dem Untersuchungsausschuss 20/1 des Hessischen Landtags Einsicht in die Akten des Strafverfahrens gegen Stephan E. und Markus H. zu gewähren.
Aus der Pressemitteilung des OLG Frankfurt Nr. 94/2020 vom 22.12.2020 ergibt sich:
Der Hessische Landtag hat diesen Untersuchungsausschuss mit dem Auftrag eingesetzt, das Handeln und Unterlassen der Hessischen Landesregierung und ihrer nachgeordneten Behörden – im Besonderen der hessischen Sicherheitsbehörden – aufzuklären, das im Zusammenhang mit der Beobachtung der Personen Stephan E. und Markus H. und deren Umfeld durch den Verfassungsschutz steht oder stehen könnte.
Der Senat hatte das Akteneinsichtsgesuch des Untersuchungsausschusses zunächst abgelehnt. Er hatte dies u.a. mit der Möglichkeit begründet, noch zu vernehmende Zeugen könnten in ihrem Aussageverhalten beeinflusst werden, weil sie etwa durch Medienberichte über die Arbeit des Untersuchungsausschusses Kenntnis vom Inhalt der Akten erlangen könnten. Dies könne die Aufgabe des Gerichts, den wahren Sachverhalt zu ermitteln, gefährden.
Das OLG Frankfurt hat nun die Akten zur Einsicht freigegeben. Nachdem das Oberlandesgericht die Beweisaufnahme am 17.12.2020 geschlossen habe, sei das Gewicht der Gefährdung, die von der Akteneinsicht für den ungestörten Fortgang der Hauptverhandlung ausgehen könne, deutlich reduziert. Insoweit sei auch maßgeblich, dass der Untersuchungsausschuss Maßnahmen zur Sicherung von Vertraulichkeit treffen könne und müsse.