Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 05.02.2019 zum Aktenzeichen 16 Sa 983/18 entschieden, dass eine Arbeitnehmerin keinen Anspruch wegen einer behaupteten geschlechtsbezogenen Ungleichbehandlung bei der Vergütung hat.
Die Arbeitnehmerin hatte geltend gemacht, sie stehe in einem Arbeitsverhältnis zu der beklagten Sendeanstalt und erhalte wegen ihres Geschlechts eine geringere Vergütung als ihre vergleichbaren männlichen Kollegen. Sie hat in diesem Zusammenhang Auskunft über die Vergütung weitere Mitarbeiter verlangt sowie Vergütungs-, Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht.
Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Arbeitnehmerin sei zu keiner Zeit als Arbeitnehmerin, sondern als freie Mitarbeiterin beschäftigt worden. Sie habe keine ausreichenden tatsächlichen Hinweise für eine Benachteiligung bei der Vergütung wegen ihres Geschlechts vorgetragen und könne deshalb weder eine weitere Vergütung noch eine Entschädigung oder Schadenersatz fordern. Der Arbeitnehmerin stehe als freie Mitarbeiterin kein Auskunftsanspruch nach § 10 Entgelttransparenzgesetz zu.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie im Arbeitsrecht.