Das Landgericht Hannover hat entschieden, dass ein Friseur es nicht hinnehmen muss, dass ein Firmenprofil auf Facebook geführt wird, ohne, dass das Friseurgeschäft das Profil angelegt hat, noch überhaupt Zugriff auf dieses Profil hat.
Facebook hat die Angewohnheit, dass es Profile anlegt, auch ohne Zutun der Firmeninhaber. Facebook nennt diese Profile „nicht verwaltete Profile“. Facebook legt dieses Profil selbst an. Facebook argumentierte, dass der Friseurinhaber ein Profil auf Facebook anlegen könne und dann das unerwartete Profil entfernt würde. Damit war der Friseurinhaber nicht einverstanden und fühlte sich erpresst, ein Profil bei Facebook anzumelden, um das nicht von ihm stammende Profil seines Ladens zu beseitigen. Den Friseurinhaber störte insbesondere, dass auf dem nicht verwalteten Profil seine Konkurrenz Werbung schaltete.
Der Friseurinhaber klagte gegen Facebook auf Entfernung des Ladenprofils und gewann gegen den Giganten. Die Richter führten aus, dass der Friseurinhaber es nicht hinnehmen müsse, dass sein Geschäft bei Facebook ohne sein Wissen und Wollen vertreten ist. Es unterliegt der gewerbsmäßigen Entscheidung des Friseurinhabers, wo und wie er sein Geschäft im Internet präsentiert oder eben nicht präsentiert.
Facebook schien das Urteil wenig zu interessieren. Auf einen Antrag des Friseurinhabers verhängte es ein saftiges Ordnungsgeld von 50.000,00 € gegen Facebook, weil Facebook auch nach Monaten das nicht verwaltete Profil des Friseurgeschäfts noch immer nicht gelöscht hatte. Die 50.000,00 € fließen an die Staatskasse. Zahlt Facebook den Betrag nicht, muss der Konzernchef für 10 Tage in das Gefängnis.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie gegen Facebook.