Das Verwaltungsgericht Hannover hat am 29.05.2020 zum Aktenzeichen 7 A 4376/19 entschieden, dass für das Bewohnen einer mobilen Unterkunft im öffentlichen Straßenraum eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich ist.
Aus der Pressemitteilung des VG Hannover vom 22.06.2020 ergibt sich:
Gegenstand der Klage ist ein Bescheid der Landeshauptstadt Hannover, mit dem die Klägerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung der Ersatzvornahme aufgefordert wurde, das von ihr bewohnte „Little Home“ aus dem öffentlichen Straßenraum des „Roncallihofes“ in Hannover-Ricklingen zu entfernen. Bei dem „Little Home“ handelt es sich um eine ca. 3 qm große und auf Rollen stehende bauliche Anlage, die aus Spanplatten zusammengeschraubt ist und über ein WC verfügt.
Das Verwaltungsgericht hatte bereits einen Eilantrag der Klägerin gegen diese Beseitigungsanordnung mit einem Beschluss vom 01.10.2019 (7 B 4377/19) abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht hatte die Beschwerde der Klägerin gegen die Entscheidung mit Beschluss vom 08.11.2019 (7 ME 54/19) verworfen.
Die Landeshauptstadt Hannover ließ das „Little Home“ in der Zwischenzeit aus dem öffentlichen Straßenraum entfernen und verwahrt es seitdem zur Abholung durch die Klägerin auf einem Bauhof. Am 19.02.2020 hat die mündliche Verhandlung stattgefunden. Die Klägerin hat den von dem Verwaltungsgericht in diesem Termin angeregten Vergleich widerrufen. Der Vergleich sah unter anderem vor, dass die Beklagte das „Little Home“ noch bis zum 31.05.2020 kostenfrei verwahrt und der Klägerin das Mini-Haus, sobald diese einen Stellplatz auf einem privaten Grundstück findet, ebenfalls kostenfrei zu diesem Stellplatz transportieren wird.
Das VG Hannover hat die Klage der Eigentümerin abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts stellt das Abstellen des „Little Home“ im öffentlichen Straßenraum eine Sondernutzung dar und die Klägerin verfüge nicht über eine hierfür erforderliche Sondernutzungserlaubnis. Zudem stelle das auf der Fahrbahn abgestellte „Little Home“ im konkreten Fall eine Gefahr für die Verkehrssicherheit dar.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig und kann vor dem Oberverwaltungsgericht angegriffen werden.