Das Landgericht Düsseldorf hat am 13.01.2021 zum Aktenzeichen 12 O 240/20 entschieden, dass die Lichtinstallation Rheinkomet® aus dem Jahr 2016 zwar urheberrechtlich geschützt ist, eine weitere Lichtshow aus dem Jahr 2020 jedoch nicht gegen dieses Urheberrecht verstößt.
Aus der Pressemitteilung des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13.01.2021 ergibt sich:
Es geht um Lichtinstallationen an und auf dem Düsseldorfer Rheinturm. Die DUS-illuminated®, eine gemeinnützige Stiftung, die an die zur Zeit des Kurfürsten Carl Theodor bestehende Düsseldorfer Illuminations-Tradition anknüpft und dem urbanen Raum durch Licht eine höhere Lebensqualität geben möchte, führte im Jahr 2016 anlässlich der 70-Jahre-NRW-Feier die Lichtinstallation Rheinkomet® auf der Kuppel des Rheinturms auf. Die Installation umfasste 56 Xenon-Gasentladungslampen, die auf einer Höhe von 195 m einzeln bewegt und gesteuert werden konnten. Die Antragsgegnerin, ein Düsseldorfer Großhandelsunternehmen, führte am 07.10.2020 eine weitere Lichtshow am Rheinturm in Düsseldorf durch, mit der auf den Schaft des Rheinturms eine Farbfläche projiziert wurde und von der Kuppel 25 Leuchtstrahlern erzeugt wurden.
Das LG Düsseldorf untersagte mit einstweiligem Verfügungsbeschluss vom 09.10.2020 dem Düsseldorfer Großhandelsunternehmen zunächst die Lichtshow, nämlich eine Lichtinstallation aufzuführen, bei der auf der Kuppel des Rheinturms in Düsseldorf mehrere Lichtkegel ringförmig aufgefächert und über einen synchronen Bündelstrahl zusammenführt werden.
Das LG Düsseldorf hat diesen Beschluss aufgehoben.
Nach Auffassung des Landgerichts ist die Lichtshow des Düsseldorfer Großhandelsunternehmens im Sinne des Urheberrechts eine zulässige freie Benutzung. Die Lichtinstallation Rheinkomet® sei ein Werk der bildenden Kunst i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG, weil der Rheinkomet® eine hinreichende Individualität im Sinne einer künstlerischen Gestaltungshöhe aufweist. Das weithin sichtbare Werk sei bestimmt von weißen Strahlen, die in einer rhythmischen Abfolge im Bereich von 180 Grad praktisch alle nur denkbaren Bewegungsabläufe ermöglichten, was etwas mit klassischem Ballett zu tun habe.
Im Vergleich dazu sei die angegriffene Lichtshow des Düsseldorfer Großhandelsunternehmens eine zulässige freie Benutzung i.S.v. § 24 UrhG. Denn bei der Lichtshow werde eine farbige Fläche auf den Schaft des Rheinturms projiziert, wodurch die Architektur des Rheinturms, anders als beim Rheinkometen, signifikant verändert werde. Nicht die vom Kopf des Fernsehturms ausgehenden Strahlen seien der „Eyecatcher“, sondern die individuell gestaltete Fläche, die auf den Schaft des Rheinturms selbst projiziert werde.
Ein Unterlassungsanspruch aus Markenrecht bestehe nicht, weil das Düsseldorfer Großhandelsunternehmen die Wortmarke „Rheinkomet®“ nicht benutzt habe.
Gegen das Urteil kann das Rechtsmittel der Berufung zum OLG Düsseldorf eingelegt werden.