Das Landgericht Dresden informierte das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung (SMJusDEG) darüber, dass mit Verfügung vom 14.03.2022 gegen den früheren Bundestagsabgeordneten und Richter Jens Maier ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde.
Aus der Pressemitteilung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung vom 14.03.2022 ergibt sich:
Nach Mitteilung des Landgerichtes Dresden bestehen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, die den Verdacht eines Dienstvergehens durch Jens Maier rechtfertigen. Es besteht der Verdacht, dass Jens Maier die Dienstpflichten zur Verfassungstreue, zur politischen Mäßigung und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verletzt hat.
Justizministerin Katja Meier: »Ich begrüße die Einleitung eines Disziplinarverfahrens durch das Landgericht Dresden. Es ist wichtig, dass neben den von mir bereits gestellten Anträgen auf Versetzung in den Ruhestand zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechtspflege und dem Eilantrag auf Verbot der Führung der Amtsgeschäfte auch disziplinarischen Ermittlungen durchgeführt werden. Alle Richterinnen und Richter sowie Beamtinnen und Beamte im Dienste des Freistaates Sachsen müssen sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Einhaltung jederzeit eintreten. Alle Bürgerinnen und Bürger müssen sich darauf verlassen können.«
Der frühere Bundestagsabgeordnete und Richter Jens Maier wurde mit Wirkung zum 14. März 2022 dem Amtsgericht Dippoldiswalde als Richter zugewiesen, um seinen nach dem Abgeordnetengesetz bestehenden Rückkehranspruch zu erfüllen. Mit dem Dienstbeginn am 14. März 2022 wurde die Einleitung eines Disziplinarverfahrens möglich. Die Zuständigkeit für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens liegt bei der unmittelbaren Dienstvorgesetzten, hier der Vizepräsidentin des Landgerichtes Dresden. Im Freistaat Sachsen ist für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und für die Durchführung der notwendigen Ermittlungen gegenüber einer Richterin oder einem Richter grundsätzlich zunächst nicht das Ministerium, sondern die oder der unmittelbare Dienstvorgesetzte zuständig, das heißt die jeweilige Gerichtspräsidentin oder der jeweilige Gerichtspräsident. Die Dienstaufsicht des Ministeriums ist insoweit subsidiär.
Bereits am 11. Februar 2022 beantragte das SMJusDEG, Jens Maier zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechtspflege ab dem 14. März 2022 in den Ruhestand zu versetzen und vorläufig die Führung der Amtsgeschäfte zu untersagen (§§ 31, 35 Deutsches Richtergesetz). Über diese Anträge hat das Richterdienstgericht in Leipzig noch nicht entschieden. Die Durchführung des Disziplinarverfahrens bleibt auch dann möglich, wenn den Anträgen nach §§ 31 und 35 Deutsches Richtergesetz durch das Dienstgericht stattgegeben werden sollte. Über diese Anträge wurde bisher nicht entschieden.