Das Bundesverwaltungsgericht hat am 02.07.2020 zum Aktenzeichen 9 A 8.19 auch die letzte bei ihm anhängige Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Verkehrsministeriums des Landes Hessen für den Neubau der Bundesautobahn A 49 zwischen Stadtallendorf und Gemünden/Felda abgewiesen.
Aus der Pressemitteilung des BVerwG Nr. 40/2020 vom 02.07.2020 ergibt sich:
Der Planfeststellungsbeschluss für den südlichen Streckenabschnitt der geplanten A 49 mit dem Anschluss an die A 5 am Dreieck Ohmtal ist am 30.05.2012 erlassen und zuletzt im Januar 2019 geändert worden. Mit Urteilen vom 23.06.2020 hatte das BVerwG zwei Klagen abgewiesen, die eine Außervollzugsetzung des Planfeststellungsbeschlusses zum Ziel hatten. Die Kläger sind Eigentümer von Grundstücken, die zwar nicht durch Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses in Anspruch genommen werden sollen, aber im Gebiet der im Januar 2017 angeordneten Unternehmensflurbereinigung liegen.
Auch die weitere Klage von drei Privatpersonen ist vor dem BVerwG ohne Erfolg geblieben.
Nach Auffassung des BVerwG müssen die Kläger zugunsten des Vorhabens mit Landabzug rechnen. Sie hätten ihre Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss erst im April 2019 erhoben. Jedenfalls so lange Zeit nach dem Flurbereinigungsbeschluss, in dem das von späteren Landabzügen betroffene Gebiet festgelegt worden sei, hätten sich die Kläger nicht mehr zulässigerweise gegen den Planfeststellungsbeschluss wehren können. Dass dieser noch im Januar 2019 geändert worden sei, ändere am Ergebnis nichts. Denn diese Änderung berühre die Kläger nicht in eigenen Rechten.