Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat mit Beschluss vom 28.01.2021 zum Aktenzeichen 8 B 1/21 entschieden, dass ein Lüneburger Polizeivollzugsbeamter seinen Pensionseintritt nicht um ein Jahr hinauszuschieben darf.
Aus der Pressemitteilung des VG Lüneburg Nr. 2/2021 vom 29.01.2021 ergibt sich:
Die reguläre Dienstzeit des Antragstellers, der seit 2017 mit der Leitung der Ermittlungsgruppe Göhrde (EG Göhrde) betraut war, endet am 28.02.2021. Der Antragsteller beantragte im Oktober 2019, die Regelaltersgrenze um ein Jahr hinauszuschieben. Die zuständige Polizeidirektion lehnte diesen Antrag ab und begründete dies mit entgegenstehenden dienstlichen Gründen. Der Antragsteller hat hiergegen beim Verwaltungsgericht Lüneburg Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Weil der ursprünglich für den Januar 2021 anberaumte Verhandlungstermin vor dem VG Lüneburg aufgrund der aktuellen Corona-Beschränkungen abgesagt werden musste, stellte er zudem am 12.01.2021 einen entsprechenden Eilantrag, um eine gerichtliche Entscheidung vor dem Stichtag am 28.02.2021 zu erreichen.
Das VG Lüneburg hat diesen Eilantrag nun abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts stehen einer Weiterbeschäftigung des Antragstellers dienstliche Gründe entgegen. Die Polizeidirektion habe nachvollziehbar dargelegt, dass der von dem Antragsteller zurzeit wahrgenommene Posten als Leiter der EG Göhrde zum 01.03.2021 wegfalle und die Aufgaben der EG Göhrde in dem schon im April 2019 eingerichteten Sachgebiet Cold Case fortgeführt würden. Diese organisatorischen Umstrukturierungen seien gerade im Hinblick auf den bevorstehenden Ruhestand des Antragstellers erfolgt, um zu gewährleisten, dass fachliche und inhaltliche Erfahrungen in einem Zeitraum von rund 17 Monaten bis zum Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand operativ gesamtverantwortlich übergeben werden könnten. Sie seien deshalb schon vor dem Antrag des Antragstellers auf Hinausschieben des Ruhestands eingeleitet und personalplanerisch abgesichert worden. Eine Fortbeschäftigung des Antragstellers in seiner Leitungsfunktion sei darum weder aus haushälterischer Sicht noch aus kriminalpolizeilicher Sicht sinnvoll. Auch der weiteren Verwendung des Antragstellers als Leiter des Fachkommissariats Organisierte Kriminalität stünden dienstliche Gründe entgegen, weil es insoweit im Rahmen des landesweiten Projektes „Strategische Organisationsanpassung der Landespolizei Niedersachsen“ Umstrukturierungen gegeben habe, die dazu führten, dass ein Leitungsposten bei den Fachkommissariaten wegfalle.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Dem Antragsteller steht binnen zwei Wochen die Beschwerde beim OVG Lüneburg zu.