Leistungen für Betriebshilfe nur bei landwirtschaftlichem Betrieb

14. Januar 2021 -

Das Sozialgericht Osnabrück hat am 03.12.2020 zum Aktenzeichen S 19 U 191/19 entschieden, dass Leistungen für Betriebshilfe bei selbstständiger Tätigkeit nur gewährt werden können, wenn es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt.

Aus der Pressemitteilung des SG Osnabrück vom 14.01.2021 ergibt sich:

Der 1974 geborene Kläger ist selbstständiger Fleischermeister. Da er wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls, den er 1995 als damals noch abhängig Beschäftigter erlitten hatte, ab Februar 2019 arbeitsunfähig erkrankt war, stellte er eine zusätzliche Person zur Weiterführung seines Betriebes ein. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die Kostenübernahme dieser Betriebshilfe mangels Rechtsgrundlage ab. Für den Ausfall des Unternehmers, der kein landwirtschaftlicher Unternehmer sei, sei bei Arbeitsunfähigkeit die Zahlung von Verletztengeld vorgesehen, aus welchem zum Beispiel die Beschäftigung einer Aushilfe bestritten werden könne.

Das SG Osnabrück hat nun bestätigt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Betriebshilfe hat.

Nach Auffassung des Sozialgerichts ist die Gewährung einer Betriebshilfe nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung der §§ 54, 55 SGB VII) nur für Versicherte der landwirtschaftlichen Unfallversicherung vorgesehen. Eine Anwendung dieser Vorschriften auf Versicherte, für die kein Träger der landwirtschaftlichen Unfallversicherung zuständig sei, scheide aus. Darin liege auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Das Sozialgericht habe hierbei auch berücksichtigt, dass der Kläger den Arbeitsunfall infolge seiner Tätigkeit als abhängig Beschäftigter bei einem anderen Unternehmen erlitten und sich erst danach selbstständig gemacht habe.

Der Gerichtsbescheid ist noch nicht rechtskräftig.