Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 23.07.2021 zum Aktenzeichen 3 Sa 28/21 entschieden, dass wenn das Berufsbild des betreffenden Arbeitnehmers die Leistung von Rufbereitschaftsdiensten beinhaltet, deren Anordnung grundsätzlich vom Direktionsrecht des Arbeitgebers im Sinne des § 106 GewO umfasst ist.
Dies gilt auch dann, wenn die Rufbereitschaft nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag geregelt ist.