Das Bundesverwaltungsgericht hat am 14.10.2020 zum Aktenzeichen 3 C 10.19 entschieden, dass der Hersteller von mit Salmonellen kontaminierten Fleischdrehspießen die bereits in den Verkehr gebrachten Lebensmittel zurücknehmen muss und es nicht darauf ankommt, ob eine Gesundheitsgefährdung der Endverbraucher durch ordnungsgemäßes Durchgaren der Fleischdrehspieße in den Gastronomiebetrieben vermieden werden könnte.
Aus der Pressemitteilung des BVerwG Nr. 59/2020 vom 14.10.2020 ergibt sich:
Die Klägerin stellt Fleischdrehspieße her und liefert diese in tiefgefrorenem Zustand an Gastronomiebetriebe aus. Dort werden sie erhitzt und portioniert an Endverbraucher verkauft, etwa als Döner Kebab. Die Fleischdrehspieße sind bei Auslieferung mit dem Hinweis „Vor Verzehr vollständig durchgaren!“ versehen. Nach dem Hygienekonzept der Klägerin werden vor der Auslieferung stichprobenartig Eigenkontrollen vorgenommen und die Proben mikrobiologisch untersucht. Für den Fall einer Salmonellenfeststellung sind unterschiedliche Maßnahmen vorgesehen; eine zwingende Rücknahme der betroffenen Charge sieht das Konzept der Klägerin aber nicht vor. Sie ist der Auffassung, eine Beprobung im Herstellungsprozess betreffe nur die Prozesshygiene und müsse daher zu Abhilfemaßnahmen im Herstellungsverfahren führen. Eine Rücknahme der Lebensmittel sei indes nur veranlasst, wenn diese unsicher seien. Da unter Gastronomen bekannt sei, dass Fleischdrehspieße durcherhitzt werden müssten und auf den Lebensmitteln auch ein entsprechender Hinweis angebracht werde, erweise sich das Endprodukt bei normalen Verwendungsbedingungen nicht als gesundheitsschädlich. Nachdem der Beklagte das Hygienekonzept der Klägerin beanstandet hatte, erhob sie Klage und begehrte die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet sei, bei jedem Salmonellenbefall zwingend die betroffene Charge zurückzunehmen und dies in ihrem Hygienekonzept vorzuschreiben.
Das VG Augsburg hatte der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat der VGH München das Urteil geändert und die Klage abgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hatte vor dem BVerwG keinen Erfolg.
Nach Auffassung des BVerwG ergeben sich die Pflichten eines Lebensmittelunternehmers in Bezug auf mikrobiologische Kriterien aus der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005. Nach Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung sei das Erzeugnis oder die Partie Lebensmittel gemäß Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vom Markt zu nehmen, wenn die Untersuchung anhand der Lebensmittelsicherheitskriterien unbefriedigende Ergebnisse liefere. Salmonellen dürften in Fleischzubereitungen mit den vorgesehenen Untersuchungsverfahren nicht nachweisbar sein. Zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit habe der Hersteller seine Produkte im abgabefertigen Zustand zu beproben. Ergebe die vorgeschriebene Untersuchung eine unzulässige Kontamination mit Salmonellen, sei die betroffene Partie vom Markt zu nehmen. Es komme nicht darauf an, ob auch die tatbestandlichen Voraussetzungen von Art. 19 und 14 VO (EG) Nr. 178/2002 erfüllt seien. Damit könne sich die Klägerin gegen das Bestehen einer Rücknahmepflicht nicht darauf berufen, dass die Drehspieße vor dem Verzehr des Fleisches durchzugaren seien und auf dieses Erfordernis in der Etikettierung hingewiesen werde. Die Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 enthalte für mikrobiologische Kriterien eine Spezialregelung, mit der ein strengerer und präventiver Ansatz verfolgt werde. Mit dem Verweis auf Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 werde lediglich auf die dort geregelte Ausformung der Pflichten des Lebensunternehmers bei dem vom-Markt-Nehmen des betroffenen Lebensmittels Bezug genommen.