Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Beschluss vom 11.11.2019 zum Aktenzeichen 4 L 3254/19.GI entschieden, dass die Anordnungen des Landrates gegenüber einem Unternehmen, das zum sofortigen Rückruf von Lebens- und Nahrungsergänzungsmitteln aufgefordert wurde, die den Inhaltsstoff CBD oder mit Hanf-Extrakt angereichertes Hanföl mit erhöhtem THC-Gehalt enthalten, sowie die Untersagung des Inverkehrbringens derartiger Produkte rechtmäßig ist.
Aus der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Gießen vom 28.11.2019 ergibt sich:
CBD ist die Abkürzung für Cannabidiol, ein Cannabinoid der weiblichen Hanfpflanze. Ein im Vogelsbergkreis ansässiges Unternehmen wandte sich gegen Anordnungen des Landrates, mit dem das Unternehmen zum sofortigen Rückruf von Lebens- und Nahrungsergänzungsmitteln aufgefordert wurde, die den Inhaltsstoff CBD oder mit Hanf-Extrakt angereichertes Hanföl mit erhöhtem THC-Gehalt enthielten. Gleichzeitig wurde das weitere Inverkehrbringen derartiger Produkte untersagt.
Das VG Gießen hat den Antrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sind Lebens- und Nahrungsergänzungsmittel mit Anteilen von CBD nicht verkehrsfähig, weil ihnen die nach europäischen Vorschriften erforderliche Zulassung fehlt. Als sog. Novel-Food, das nicht zu den Lebensmitteln gehöre, die vor dem 15.05.1997 bereits in nennenswertem Umfang in der Union für den menschlichen Verzehr verwendet wurden, sei vor dem Verkauf eine Zulassung notwendig, die hier nicht eingeholt worden sei. Bezüglich des Hanföls sei darüber hinaus nach den Analyseergebnissen des Hessischen Landeslabors nicht auszuschließen gewesen, dass dieses Produkt auf Grund seines THC-Gehaltes für den Verzehr durch Menschen ungeeignet und als nicht sicher zu beurteilen sei. Es sei Aufgabe des Unternehmens, in einem Zulassungsverfahren nachzuweisen, dass von den Produkten keine Gefahren für Leib oder Leben der Verwender bestünden, die Mittel also ungefährlich wären. Das Verwaltungsgericht verweist auch auf die Hinweise des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, wonach CBD in Lebensmitteln, also auch in Nahrungsergänzungsmitteln, nicht verkehrsfähig und im Einzelfall abzuklären sei, ob CBD-haltige Erzeugnisse als Arzneimittel oder neuartiges Lebensmittel zugelassen werden könnten, da CBD seit dem 01.10.2016 der Verschreibungspflicht unterliege.