Lebenslange Freiheitsstrafe für Halle-Attentäter

22. Dezember 2020 -

Das Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt in Naumburg hat am 21.12.2020 zum Aktenzeichen 1 St 1/20 den rechtsextremen Attentäter von Halle, Stephan B., der versucht hatte, eine Synagoge zu stürmen, um dort ein Massaker anzurichten, unter anderem wegen zweifachen Mordes, vielfachen Mordversuchs und Volksverhetzung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.

Aus der Pressemitteilung des OLG SA Nr. 24/2020 vom 21.12.2020 ergibt sich:

Stephan B. hatte am 09.10.2019 am höchsten jüdischen Feiertag Jom Kippur versucht, bewaffnet in die Synagoge in Halle einzudringen und die dort versammelten 51 Menschen zu töten. Er warf Brand- und Sprengsätze und schoss auf die Zugangstür, gelangte aber nicht auf das Gelände. Vor der Synagoge ermordete er eine 40 Jahre alte Passantin und in einem nahe gelegenen Döner-Imbiss einen 20-Jährigen. Auf seiner Flucht schoss er auf Polizisten, fuhr mit dem Fluchtwagen einen Mann an und schoss in einem Dorf bei Halle einen Mann und eine Frau an, nachdem sie ihm ihr Auto nicht geben wollten. In einer Werkstatt erpresste der damals 27-Jährige dann ein Taxi, das die Polizei mit Hilfe des Taxifahrers orten konnte. Anschließend nahmen Polizisten ihn fest.

Das OLG Naumburg hat den Angeklagten wegen

  • Mordes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem Mord in vier tateinheitlich zusammentreffenden Fällen,
  • versuchten Mordes in 51 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen,
  • versuchten Mordes in fünf tateinheitlich zusammentreffenden Fällen,
  • versuchten Mordes in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen,
  • versuchten Mordes in zwei Fällen,
  • versuchten Mordes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung mit Todesfolge und gefährlicher Körperverletzung,
  • besonders schwerer räuberischer Erpressung,
  • fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und mit verbotenem Kraftfahrzeugrennen sowie
  • Volksverhetzung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Im Übrigen wurde der Angeklagte freigesprochen.

Das OLG Naumburg hat die besondere Schwere der Schuld festgestellt.

Darüber hinaus hat das OLG Naumburg die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

Die Schuldsprüche lassen sich in der obigen Reihenfolge stichwortartig wie folgt zuordnen:

  • Mord an Jana L. und Kevin S., letzterer in Tateinheit mit versuchtem Mord an den Gästen und Bediensteten des Kiez-Döner
  • versuchter Mord an den Besuchern der Synagoge (51 Fälle)
  • versuchter Mord an den Polizeibeamten (fünf Fälle)
  • versuchter Mord an zwei Passanten in der Schillerstraße (zwei Fälle in Tateinheit)
  • versuchter Mord an einem Autofahrer in der Humboldtstraße und einem Passanten in der Schillerstraße
  • versuchter Mord etc. an Frau Z. und Herrn M. in Wiedersdorf, jeweils verbunden mit deren Verletzung und dem Versuch, sie zur Herausgabe des Pkw zu zwingen
  • räuberische Erpressung des Taxis von den Brüdern W. in Wiedersdorf
  • fahrlässige Körperverletzung etc. durch Verletzung des Passanten auf der Magdeburger Straße in Halle
  • Volkverhetzende Äußerungen beim Eintreffen des Angeklagten in Halle

Der Teil-Freispruch erfolgte im Hinblick auf den Angriff auf die Passantin, die in der Nähe der Synagoge am Ende der Humboldtstraße in Richtung Wasserturm ging und auf die der Angeklagte der Anklage zufolge in Tötungsabsicht angelegt habe, dann aber erkannt habe, dass seine Waffe eine Ladehemmung hatte (Fall 4 der Anklage).

Darüber hinaus ist das OLG Naumburg davon ausgegangen, dass auch hinsichtlich des Ismet T. kein versuchtes Tötungsdelikt vorliegt; insoweit bedurfte es aber keines besonderen Ausspruchs eines Freispruchs, weil der Angeklagte bezüglich der zugrundeliegenden Taten wegen versuchten Mordes an den Polizeibeamten verurteilt wurde.

Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld hat zur Folge, dass nicht bereits nach einer Haftdauer von 15 Jahren mit einer Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung zu rechnen ist. Auch bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist eine solche Aussetzung der Reststrafe nämlich möglich, wenn

  • 15 Jahre der Strafe verbüßt sind,
  • dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann und
  • nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet.

Die dann zur Entscheidung berufene Strafvollstreckungskammer wird also zu berücksichtigen haben, dass das OLG Naumburg die besondere Schwere der Schuld festgestellt hat. Eine feste Erhöhung der Mindestverbüßungsdauer ist damit allerdings nicht verbunden.

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung führt dazu, dass der Angeklagte/Verurteilte auch nach Verbüßung der Freiheitsstrafe bzw. im Fall der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung in einer geeigneten Einrichtung untergebracht bleibt, wenn die Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB weiter vorliegen, also insbesondere die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist jährlich zu überprüfen, nach dem Vollzug von zehn Jahren der Unterbringung alle neun Monate (§ 67e Abs. 1, Abs. 2 StGB).