Das Oberlandesgericht Braunschweig hat am 29.09.2020 zum Aktenzeichen 11 U 68/19 entschieden, dass nach der Einlagerung von Heu regelmäßige und engmaschige Temperaturmessungen erforderlich sind und ein Landwirt seine Obliegenheiten aus einem Versicherungsvertrag grob fahrlässig verletzt, wenn er seine Heustapel nicht so lagert, dass jeder Punkt des Stapels kontrolliert werden kann.
Aus der Pressemitteilung des OLG Braunschweig Nr. 33/2020 vom 26.11.2020 ergibt sich:
Im Juli 2014 kam es in der Halle eines landwirtschaftlichen Betriebes zu einem Brand, bei dem die gesamte Ernte zerstört wurde und ein Schaden in Höhe von rund 445.000 Euro entstand. Der Landwirt unterhielt eine Landwirtschaftbetriebs-Versicherung. Diese zahlte für seinen Verlust rund 355.000 Euro, lehnte aber die Zahlung der restlichen rund 90.000 Euro mit der Begründung ab, dass der Landwirt seinen Pflichten aus dem Versicherungsvertrag nicht nachgekommen sei.
Die Klage des Landwirts auf Zahlung des Restbetrags wurde abgewiesen.
Das OLG Braunschweig hat darauf hingewiesen, dass die hiergegen eingelegte Berufung des Landwirts keine Aussicht auf Erfolg hat.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die Versicherungzu einer 20%igen Leistungskürzung berechtigt, weil der Landwirt seine Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag grob fahrlässig verletzt hat. Die Versicherungsbestimmungen sahen vor, dass das getrocknete Erntegut ordnungsgemäß eingelagert und ständig durch ein geeignetes Messgerät, etwa einer Heumesssonde, auf Selbstentzündung hin überprüft werden müsse. Heustapel seien so anzulegen, dass jeder Punkt des Stapels kontrolliert werden könne.
So hatte der Landwirt die über 3.000 Heuballen aber nicht gelagert. Bei ihm seien nur die obersten Ballen der „Heutürme“ erreichbar gewesen; die unteren Schichten hätten weder eingesehen noch mit einer Messlanze kontrolliert werden können. Diese fehlerhafte Lagerung und mangelnde Kontrolle seien ursächlich für den Brand. Die Feststellungen des Landgerichts, dass das Heu sich selbst entzündet habe, seien nicht zu beanstanden. Die Selbstentzündung von Heu sei, wie der im Verfahren hinzugezogene Sachverständige erläutert habe, die häufigste biologische Brandursache und möglich, wenn ein bestimmter Feuchtigkeitsgehalt im Erntegut und Mikroorganismen wie Pilzen und Bakterien sowie eine starke Verdichtung bzw. Pressung des Heus vorlägen. Aus diesem Grund seien regelmäßige und engmaschige Temperaturmessungen auch nach der Einlagerung erforderlich.
Das Oberlandesgericht wies darauf hin, dass die Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versicherungsvertrages wirksam seien. Sie würden den Landwirt nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Die Klausel zur Lagerung und Kontrolle des Ernteguts verringere wirksam die Gefahr einer Selbstentzündung. Dies liege auch im Interesse des Versicherungsnehmers.
Der Landwirt hat auf den Hinweis des Oberlandesgerichts seine Berufung zurückgenommen.