Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 23.05.2018 zu den Aktenzeichen 1 BvR 97/14, 1 BvR 2392/14, entschieden, dass Landwirte ihre Höfe nicht für die Rente abgeben müssen
Die Verfassungsrichter haben entschieden, dass die Koppelung einer Rente an die Abgabe eines landwirtschaftlichen Hofs faktisch in die Eigentumsfreiheit des Art. 14 GG eingreift und die Vorschriften über die Pflicht zur Abgabe landwirtschaftlicher Höfe als Voraussetzung eines Rentenanspruchs für verfassungswidrig erklärt.
Die Pflicht zu einer solchen Hofabgabe werde verfassungswidrig, wenn diese in unzumutbarer Weise Einkünfte entziehe, die zur Ergänzung einer als Teilsicherung ausgestalteten Rente notwendig seien. Darüber hinaus dürfe die Gewährung einer Rente an den einen Ehepartner nicht von der Entscheidung des anderen Ehepartners über die Abgabe des Hofs abhängig gemacht werden, so das BVerfG.
Die Alterssicherung der Landwirte ist die berufsständische Altersvorsorge der Landwirtinnen und Landwirte in Deutschland. Sie ist Teil der gesetzlichen Rentenversicherung. Gesetzliche Grundlage ist das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG). Dieses sieht die Abgabe des landwirtschaftlichen Hofs als eine der Voraussetzungen eines Rentenanspruchs vor.
Die Pflicht zur Hofabgabe als Voraussetzung eines Rentenanspruchs nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte erweist sich als Eingriff in die grundrechtlich geschützte Eigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG).
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Landwirte beim Rentenanspruch.