Das Landesgericht Innsbruck in Österreich hat mit Urteil vom 22.02.2019 zum Aktenzeichen 1 Jv 924-24/19x entschieden, dass der Klage der Hinterbliebenen der bei einer Kuh-Attacke im Pinnistal am 28.7.2014 verstorbenen Frau weitgehend stattgegeben wird und der beklagten Landwirt zur Zahlung von ca. 180.000,00 € verpflichtet ist; darüber hinaus wurde die Haftung für künftige Folgenaus dem Unfall festgestellt.
Nach Einvernahme von 32 Zeugen und der Parteien, Durchführung eines Augenscheins und Einholung von 2 Sachverständigengutachten gelangte das Gerichtzusammengefasst zu folgenden Feststellungen und Erwägungen:
Der Unfall mit der Mutterkuhherde des Beklagten ereignete sich auf einer öffentlichen Straße an einer Stelle im Weidegebiet, welche sowohl von Wanderern, Kindern, Radfahrern und auch Fahrzeugen stark frequentiert wird; dort führen viele Wanderwege zusammen; der Pinnisweg ist der breiteste und am meisten benützte Weg aus dem Tal. In unmittelbarer Nähe befindet sich eine Gastwirtschaft mit mehr als 220 Sitzplätzen, welche im Sommer regelmäßig sehr gut besucht ist. Auch die Mutterkuhherde hielt sich vornehmlich in diesem Gebiet auf, da sie einerseits täglich Zusatzfutter in dem neben der Gastwirtschaft gelegenen Stall erhielt und andererseits das unmittelbare Gebiet um die Gastwirtschaft und die Almgebäude aus weitgehendflacher Wiese besteht. Durch das somit zwangsläufig häufige Aufeinandertreffen von Wanderern (mit und ohne Hunden) ist die Wahrscheinlichkeit von Reizungen der Herde hoch, was letztendlich auch zu einer erhöhten Aggressivität der Herde führte. Für Wegbenützer war dabei jeweils nicht erkennbar, ob die Herde allenfalls durchvorangegangene Kontakte bereits in Aufregung versetzt worden war und deshalbbesondere Gefahr drohte.
Zwischen 14:30 und 14:45 Uhr wanderte eine Familie mit vier Kindern und zweiangeleinten Hunden auf dem Pinnisweg; durch die Begegnung wurde die Kuhherdestark beunruhigt. Ein Mitglied der Gruppe wurde sogar von einer Kuh angegriffen.
Gegen 15:00 Uhr ging die Verunfallte mit ihrem Hund an der Pinnisalm Gastwirtschaft und der Kuhherde vorbei. Die (gesamt) rund 2,5 m langen Leine hatte sie um ihre Hüfte geschlungen und mit einem Karabiner fixiert. Der Hund wurde an der der Herde abgewandten Seite geführt. Als sie die Herde passierte, verhielt sichd iese noch unauffällig. Auch ihr Hund reagierte nicht auf die Herde, sondern ging ruhigweiter. Unmittelbar danach wurden die Tiere jedoch unruhig; einige Tiere verfolgten die Frau, dann kreisten alle Tiere sie von hinten kommend ein, wovon die Wanderin zunächst nichts bemerkte. Gleichzeitig mit dem Bemerken der Tiere wurde die Frau von den Tieren mit den Hörnern geschubst, zu Boden gestoßen und blieb letztlich ohne Abwehrmöglichkeit weiteren Angriffen ausgesetzt; die dabei erlittenen Verletzungen waren tödlich. Der Hund hatte sich befreien können.
An der oben beschriebenen stark frequentierten Unfallstelle reicht nach Ansicht des Gerichts ein bloßer Hinweis auf das Vorhandensein einer Mutterkuhherde nicht aus, sondern ist zusätzlich eine Abzäunung notwendig, um der von den Tieren ausgehenden Gefahr zu begegnen. Abzäunungen im Weidegebiet sind ausunterschiedlichen Gründen üblich, wie beispielsweise, um das Eindringen fremder Tiere in das Weidegebiet zu verhindern oder Tiere abwechselnd in bestimmten Gebieten einer Alm zu halten (Weidemanagement) und sogar, um Verschmutzungen von Wegen mit Kuhmist hintanzuhalten. An einem neuralgischen Punkt wie dem Unfallsort sind Abzäunungen zum Schutz des höchsten Gutes, des menschlichen Lebens, notwendig und aufgrund des geringen Aufwandes auch zumutbar.
Die verunfallte Frau hatte die Hundeleine mit einem Karabiner um die Hüfte fixiert. Als Tierhalterin hätte sie aber wissen müssen, dass Mutterkühe aggressiv auf Hundereagieren können, weshalb es sorglos war, den Hund so zu fixieren, dass er nicht sofort losgelassen werden kann. Die Wahrscheinlichkeit eines unmittelbaren Angriffes war aufgrund des sonstigen Verhaltens der Verunfallten aber sehr gering; der Vorfallhätte sich nicht ereignet, wenn die in diesem Jahr besonders aggressive Herde nichtschon zuvor in Aufregung versetzt worden wäre, was der Verunfallten aber nichtbekannt sein konnte. Ihr Verschuldensanteil ist daher vernachlässigbar, sodass es beider alleinigen Haftung des Beklagten bleibt.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie im Tierrecht und Tierhaftungsrecht.