Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat am 22.12.2020 zum Aktenzeichen 14 MB 2/20 entschieden, dass der Landtagspräsident den Mitgliedern des Ältestenrates keine Einsicht in Ermittlungsakten der Kieler Staatsanwaltschaft gewähren darf, die ihm zwecks Durchführung eines Disziplinarverfahrens gegen die Bürgerbeauftragte für die Landespolizei überlassen worden sind.
Aus der Pressemitteilung des OVG SH vom 23.12.2020 ergibt sich:
Die Ermittlungsakten enthielten personenbezogene Daten, deren Nutzung nach den einschlägigen beamtenrechtlichen Regelungen nur zulässig sei, wenn und soweit die Durchführung des Disziplinarverfahrens dies erfordere, so das Oberverwaltungsgericht.
Antragstellerin ist die als Beamtin auf Zeit tätige Bürgerbeauftragte für die Landespolizei, die dem Geschäftsbereich des Landtagspräsidenten zugeordnet ist. Dieser hatte Ende August 2020 ein Disziplinarverfahren gegen sie eingeleitet, weil sie Inhalte eines vertraulichen Vier-Augen-Gesprächs an eine dritte Person weitergegeben haben soll. Zuvor hatte die Staatsanwaltschaft Kiel gegen sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wegen des Verdachts auf Verletzung von Privatgeheimnissen. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens macht die Antragstellerin geltend, dass die Erhebung der Daten aus verschiedenen „Whats-App-Chats“ bzw. beschlagnahmten Speichermedien und deren Weiterleitung an den Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Landtages rechtswidrig gewesen sei. Hierüber hat das LG Lübeck noch zu entscheiden.
Der sodann gegen den Landtagspräsidenten gerichtete Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hatte am Verwaltungsgericht zunächst keinen Erfolg.
Das OVG Schleswig hat der von der Antragstellerin dagegen gerichteten Beschwerde zum Teil stattgegeben.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist gegenwärtig eine Erforderlichkeit nicht zu sehen. Zwar sehe Art. 20 Abs. 4 der Landesverfassung vor, dass der Landtagspräsident seine Entscheidungen in bestimmten Fällen nur „im Benehmen“ mit dem Ältestenrat treffe, doch gelte dies bei Entscheidungen gegenüber den ihm unterstellten Beamtinnen und Beamten – und damit auch gegenüber der Bürgerbeauftragten für die Landespolizei – nur dann, wenn es um die Ernennung, Entlassung oder Versetzung in den Ruhestand gehe. Eine solche Entscheidung stehe derzeit aber „nicht einmal ansatzweise an“. Vielmehr habe der Landtagspräsident im Rahmen des Disziplinarverfahrens zunächst selbst zu prüfen, ob es überhaupt zu einer disziplinarrechtlichen Entscheidung kommen solle und ob diese dann auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis – und nicht auf eine weniger einschneidende Maßnahme – gerichtet sei. In allen anderen Fällen sehe die Verfassung lediglich eine „Unterstützung“ durch den Ältestenrat vor. Auch dies gebiete gegenwärtig keine Weitergabe der streitigen Akten. Selbst eine Entscheidung „im Benehmen“ mit dem Ältestenrat verlange nur, diesem Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; danach sei der Ältestenrat erst am Ende des Verfahrens in den Entscheidungsprozess einzubinden, indem ihm nach Abschluss der Ermittlungen ein Entscheidungsentwurf vorgelegt werde. Für die weniger intensive Beteiligung in Form der „Unterstützung“ könne nichts Anderes gelten. Sollte der Landtagspräsident zu dem Schluss kommen, dass gegen die Polizeibeauftragte eine unterhalb der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis liegende Disziplinarmaßnahme getroffen werden soll, genüge auch dies im Übrigen noch nicht, um eine Weitergabe der Ermittlungsakten an den Ältestenrat zu rechtfertigen. Zuvor sei zu prüfen, ob es einer Unterstützung durch den Ältestenrat dann überhaupt bedürfe und bejahendenfalls, in welchem Umfang dieser auf die Kenntnis der Inhalte der Ermittlungsakten angewiesen sei, um die Unterstützungsaufgabe zu erfüllen.
In beiden Fällen seien des Weiteren die Belange der Beamtin, hier deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung, zu berücksichtigen. Insbesondere sei bereits vor einer Übermittlung der Akteninhalte an den Ältestenrat zu prüfen, ob die Datennutzung einem disziplinarrechtlichen Beweisverwertungsverbot unterliege.
Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass dies alles auch dann gelte, wenn der Landtagspräsident dem Ältestenrat die Daten im Rahmen eines sog. Tresorverfahrens“ – also unter Einhaltung strenger Vertraulichkeit – übermittele. Auch für diese Verfahrensweise bedürfe es einer gesetzlichen Grundlage, an der es derzeit fehle.