Landschaftsversammlung Rheinland durfte Nachbesetzung von Ausschusssitzen der AfD-Fraktion ablehnen

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 11.11.2024 zum Aktenzeichen 15 A 1404/23 entschieden, dass die Landschaftsversammlung Rheinland die Nachbesetzung freigewordener Ausschusssitze der AfD-Fraktion im Landschaftsausschuss und verschiedenen Fachausschüssen ablehnen durfte.

Aus der Pressemitteilung des OVG NRW vom 11.11.2024 ergibt sich:

Nachdem einige Vertreter der AfD aus dem Landschaftsausschuss sowie verschiedenen Fachausschüssen der Landschaftsversammlung Rheinland ausgeschieden waren, beantragte die AfD-Fraktion in verschiedenen Sitzungen, Nachfolger für diese Sitze in den Ausschüssen zu wählen. Die Landschaftsversammlung lehnte eine Nachbesetzung mit den von der AfD-Fraktion vorgeschlagenen Kandidaten nach erfolgloser Wahl teilweise ab. Mit ihrer Klage wollte die AfD-Fraktion festgestellt wissen, dass dies rechtswidrig war. Sie ist der Ansicht, die Landschaftsversammlung sei verpflichtet gewesen, die vorgeschlagenen Kandidaten zu wählen. Die zugrundeliegenden Regelungen der Landschaftsverbandsordnung bzw. der Gemeindeordnung regelten bei einer bloßen Nachfolge eine „Pflichtwahl“. Das Verwaltungsgericht Köln entschied, die Landschaftsversammlung hätte die Nachbesetzung nicht ohne Weiteres ablehnen dürfen, sondern zunächst ein Verständigungs- oder sonstiges Verfahren durchführen müssen, um die Chancengleichheit der AfD-Fraktion zu wahren. Die dagegen gerichtete Berufung der Landschaftsversammlung hatte nun beim Oberverwaltungsgericht Erfolg.

In der mündlichen Urteilsbegründung führte der Vorsitzende des 15. Senats des Oberverwaltungsgerichts aus: Die Landschaftsverbandsordnung bzw. die Gemeindeordnung ordnen ausdrücklich eine „Wahl“ der vorgeschlagenen Kandidaten an. Wahlen zeichnen sich durch die Freiheit der Entscheidung aus. Die Fraktionen haben gerade kein Benennungs- oder Besetzungsrecht. Die Freiheit der Wahl ist zu beachten. Verfahrensmäßige Vorkehrungen, die dazu führen würden, dass einzelne Wahlberechtigte unmittelbar oder mittelbar verpflichtet wären, ihre Wahlabsicht oder Stimmenabgabe – etwa im Rahmen eines „formellen oder informellen Verständigungsverfahrens“ – zu begründen, kommen nicht in Betracht. Dass ein freigewordener Ausschusssitz bei Nichtannahme des Wahlvorschlags einer Fraktion vorübergehend oder während der weiteren Wahlperiode – eben bis ein neuer Vorschlag der Fraktion die erforderliche Mehrheit erreicht hat – unbesetzt bleibt, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dieses Risiko ist eine Konsequenz der vom Gesetzgeber geregelten „Wahl“. Das Recht der Fraktionen ist darauf beschränkt, dass sie Kandidaten für die Wahl vorschlagen können und dass die freie Wahl ordnungsgemäß, insbesondere frei von Rechtsmissbrauch, durchgeführt wird. Für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Landschaftsversammlung bestehen keine Anhaltspunkte. Insbesondere hat sie gegenüber der AfD-Fraktion keine „Blockadehaltung“ verfolgt. Bei den in der Sitzung vom 31.03.2023 durchgeführten Einzelwahlen hat die Landschaftsversammlung elf der insgesamt 14 von der AfD-Fraktion vorgeschlagenen Personen gewählt. Auch die Stellungnahmen, die Mitglieder der Landschaftsversammlung zu den Wahlvorgängen abgegeben haben, geben für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nichts her.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen; hiergegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.