Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat am 20.07.2021 zum Aktenzeichen 4 KN 257/18, 4 KN 35/19 und 4 KN 56/19 die gegen die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Waldgebiete auf dem Hümmling“ des Landkreises Emsland vom 19.02.2018 gerichteten Normenkontrollanträge von insgesamt 45 Antragstellern abgelehnt.
Aus der Pressemitteilung des OVG Lüneburg Nr. 46/2021 vom 20.07.2021 ergibt sich:
Das Landschaftsschutzgebiet umfasst 32 bewaldete Teilbereiche in der Geestlandschaft des Hümmlings, welche sich nordöstlich der Stadt Meppen und südöstlich der Stadt Papenburg erstreckt. Die unter Schutz gestellten Flächen haben insgesamt eine Größe von rund 12.150 ha und werden forstwirtschaftlich genutzt. Der Landkreis Emsland hatte die fraglichen Waldflächen bereits mit einer früheren Landschaftsschutzgebietsverordnung vom 7. Juli 2014 unter Schutz gestellt. Dies war Voraussetzung dafür, dass das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz den Hümmling im Jahr 2015 zum Naturpark erklärt hat. Der Senat hat die Landschaftsschutzgebietsverordnung vom 7. Juli 2014 jedoch in zwei Normenkontrollverfahren mit Urteilen vom 19. Juli 2017 (Az.: 4 KN 29/15 und 4 KN 211/15) aufgrund eines formellen Fehlers bei der Bekanntmachung für unwirksam erklärt.
Gegen die nach einer Wiederholung des Verfahrens vom Landkreis Emsland beschlossene erneute Landschaftsschutzgebietsverordnung vom 19. Februar 2018 haben sich die Antragsteller, die Eigentümer von unter Schutz gestellten Waldflächen sind, gewandt. Sie haben unter anderem geltend gemacht, dass die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung nicht gegeben seien, veraltetes Kartenmaterial verwendet worden sei und einzelne Flächen nicht in das Landschaftsschutzgebiet hätten einbezogen werden dürfen.
Den Einwänden der Antragsteller ist der Senat nicht gefolgt. Die Voraussetzungen für eine Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet lägen vor, weil der Hümmling ein charakteristisches Landschaftsbild ausweise, welches maßgeblich von den unter Landschaftsschutz gestellten Wäldern geprägt sei. Das für die Bestimmung der einzelnen Teilgebiete des Landschaftsschutzgebietes verwendete Kartenmaterial auf Basis eines mittlerweile nicht mehr fortgeführten Kartenwerkes des Landesamtes für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen entspreche den zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung gegebenen Landschaftsverhältnissen noch in ausreichender Weise. Eine gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßende Praxis des Antragsgegners bei der Einbeziehung bzw. Auslassung von Waldflächen in den unter Schutz gestellten Bereich könne nicht festgestellt werden. Zudem seien die in der Verordnung aufgestellten einzelnen Verbote nicht zu beanstanden.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Urteile Beschwerde eingelegt werden.