Das Oberverwaltungsgericht Greifswald hat am 24.02.2021 zum Aktenzeichen 2 KM 100/21 OVG § 1 Abs. 1 Satz 7 Corona-LVO M-V, wonach der Verzehr alkoholischer Getränke in der Öffentlichkeit untersagt ist, vorläufig außer Vollzug gesetzt.
Aus der Pressemitteilung des OVG Greifswald Nr. 4/2021 vom 24.02.2021 ergibt sich:
Mit seinem vorläufigen Rechtsschutzantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO hat der Antragsteller geltend gemacht, die angegriffene Regelung sei unverhältnismäßig und somit mit höherran-gigem Recht nicht vereinbar.
Das Gericht hat in seinem Beschluss ausgeführt, § 1 Abs. 1 Satz 7 Corona-LVO M-V stehe mit der Vorschrift des § 28a Abs. 1 Nr. 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG) nicht in Einklang. Da-nach könne zwar für unbestimmte Zeit ein Verbot der Alkoholabgabe und des Alkoholkon-sums durch den Verordnungsgeber geregelt werden, nicht jedoch ein unbeschränktes Verbot der Alkoholabgabe und des Alkoholkonsums im gesamten Geltungsbereich einer auf das In-fektionsschutzgesetz gestützten Verordnung. Da § 1 Abs. 1 Satz 7 Corona-LVO M-V bereits gegen den ausdrücklichen Wortlaut der Verordnungsermächtigung im Infektionsschutzgesetz verstoße und daher mit höherrangigem Recht nicht vereinbar sei, sei die Vorschrift bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorläufig außer Vollzug zu setzen. Der Verstoß u.a. ge-gen § 1 Abs. 1 Satz 7 Corona-LVO M-V stelle nämlich eine Ordnungswidrigkeit dar, und dem Verordnungsgeber bleibe es unbenommen, eine den Grenzen der Ermächtigungsgrundlage entsprechende Neuregelung in der Landesverordnung zu erlassen.