Das Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern in Greifswald hat mit Urteil vom 18.08.2020 zum Aktenzeichen 3 K 66/17 eine Zielfestlegung des Landesraumentwicklungsprogramms, wonach die Förderung von Erdgas und Erdöl durch Bohrungen im Küstenmeer einschließlich Stützbohrungen im Meer für Produktionsbohrungen auf dem Festland ausgeschlossen sind, für unwirksam erklärt.
Aus der Pressemitteilung des OVG MV vom 19.08.2020 ergibt sich:
Die Antragstellerin ist ein Unternehmen zur Exploration und Förderung von Kohlenwasserstoffen. Mit ihrem Normenkontrollantrag wandte sie sich gegen eine Zielfestlegung des Landesraumentwicklungsprogramms vom 27.05.2016 (LEP-LVO M-V).
Das OVG Greifswald hat die nach Maßgabe von § 1 Abs. 1 Satz 2 der Landesverordnung über das Landesraumentwicklungsprogramm zu ihrem Bestandteil gemachte Zielfestlegung in Ziff. 7.1 (1) Satz 2 für unwirksam erklärt.
Die Revision wurde nicht zugelassen.