Das Sozialgericht München hat am 05.05.2021 zum Aktenzeichen S 59 P 138/20 LP entschieden, dass dann, wenn ein Pflegebedürftiger nach der Fälligkeit des Landespflegegeldes, aber vor dessen Auszahlung stirbt, der Anspruch bislang nicht vererbt werden konnte, dies aber nicht zwingend ist.
Aus der Pressemitteilung des SG München vom 20.05.2021 ergibt sich:
Seit dem Jahr 2018 zahlt der Freistaat Bayern seinen Einwohnern, die mindestens den Pflegegrad 2 haben, ein Landespflegegeld in Höhe von 1.000 Euro jährlich. Dieses landesrechtliche Pflegegeld soll die Leistungen der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung ergänzen. Voraussetzung ist jeweils, dass das Pflegegeldjahr, das jährlich vom 1. Oktober bis zum 30. September des Folgejahres reicht, in vollem Umfang „erlebt“ wird. Allerdings ist der Anspruch, selbst wenn er mit Erleben des 30. September wirksam entstanden ist, nach der ausdrücklichen Regelung des Bayerischen Landespflegegesetzes nicht vererblich. Das Bayerische Landesamt für Pflege hat deshalb in den Fällen, in denen der Pflegebedürftige nach dem 30. September, aber noch vor Auszahlung des Landespflegegeldes verstorben war, die Auszahlung stets verweigert, was bei den Hinterbliebenen teilweise zu großer Verbitterung führte.
Diese Praxis ist nach einem Urteil des Sozialgerichts München in vielen Fällen rechtswidrig: Wenn nämlich bestimmte nahe Angehörige mit dem Pflegebedürftigen im Zeitpunkt des Todes mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind, dann sind sie nach einer speziellen sozialrechtlichen Vorschrift Sonderrechtsnachfolger. Diese sozialrechtliche Sonderrechtsnachfolge gehe der Vererbung nach BGB vor und werde auch durch das Bayerische Landespflegegeldgesetz nicht ausgeschlossen, urteilten die Richter der 59. Kammer des SG München.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.