Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 24.09.2019 zum Aktenzeichen 22 Ta 58/18 in einem von Dipl.-Jur. Jens Usebach LL.M. Rechtsanwalt für Kündigungsschutz und Arbeitsrecht der Schwerpunktkanzlei JURA.CC vertretenen Fall entschieden, dass ein Bundesland einem Rechtsstreit beitreten kann, in dem es um die mögliche Verfassungswidrigkeit eines Landesgesetzes geht und ein föderaler Haftungsanspruch der beklagten Kommune gegen das Bundesland in Betracht kommt.
Das Arbeitsgericht Freiburg hat mit Zwischenurteil vom 11.04.2018 zum Aktenzeichen 1 Ca 37/17 den Beitritt des Landes Baden-Württemberg als Streithelfer des Beklagten zugelassen.
In der Hauptsache streiten die Parteien über Ansprüche auf Entschädigung wegen Bewerberdiskriminierung.
Der beklagte Landkreis beruft sich darauf, dass er entsprechend einem Landesgesetz diskriminierend gehandelt hat und hat dem Land den Streit verkündet.
Ob der Streitverkündete nach dem Beitritt als Nebenintervenient zuzulassen ist, beurteilt sich einzig und allein danach, ob dieser ein rechtliches Interesse im Sinne des § 66 Abs. 1 ZPO glaubhaft machen kann.
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg teilt die Annahme des Arbeitsgerichts Freiburg, dass es einen föderalen Haftungsanspruch zwischen beklagter Kommune und dem Land Baden-Württemberg geben könnte, so dass der Betritt zuzulassen war.
Die Ursache für die Diskriminierung liegt möglicherweise beim Land, wenn sich die beklagte Kommune entsprechend dem Landesgesetz verhalten hat.
Das Landesarbeitsgericht hält es deshalb für offensichtlich sachgerecht, die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des Landesgesetzes an den Gesetzgeber und dessen Verantwortung zu stellen und deshalb sei es sinnvoll, dass das Land beitritt.