Land darf Einsicht in ein Gutachten zur Prüfungstätigkeit des Verbands baden-württembergischer Wohnungs- und Immobilienunternehmen e. V. gewähren

02. Dezember 2021 -

Der Verwaltungsgericht Baden-Württemberg in Mannheim hat am 23.11.2021 zum Aktenzeichen 10 S 4275/20 den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Stuttgart vom 29.10.2020 (14 K 2981/19) abgelehnt.

Aus der Pressemitteilung des VGH BW Nr. 55/2021 vom 02.12.2021 ergibt sich:

Ein Mitglied des Klägers, einem Genossenschaftsverband, hatte im September 2017 Insolvenz anmelden müssen. Das aufsichtführende Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg hatte daraufhin von einer Steuerberatungsgesellschaft ein Gutachten über die Prüfungstätigkeit des Klägers bei der insolventen Genossenschaft am Maßstab des Genossenschaftsgesetzes erstellen lassen. Auf informationsrechtliche Zugangsanträge erließ das Ministerium Bescheide, in denen es den vier beigeladenen Privatpersonen Zugang zu dem (teils geschwärzten) Gutachten (nach Bestandskraft der Bescheide) zusagte. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte die dagegen gerichtete Klage abgewiesen (vgl. Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20./30. Oktober 2020 – 14 K 2981/19 -). Durch die Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist das Urteil des Verwaltungsgerichts nunmehr rechtkräftig und die vier Bescheide sind bestandskräftig.

Der 10. Senat des VGH hat zur Begründung seines Beschlusses unter anderem ausgeführt: Dem Vorbringen des Klägers ließen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das angegriffene Urteil dem Anspruch des Klägers auf Geschäftsgeheimnisschutz nicht ausreichend Rechnung trüge. Insbesondere sei nicht dargelegt, dass durch die Weitergabe des Gutachtens trotz der zu diesem Zweck vorgenommenen Schwärzungen Geschäftsgeheimnisse offenbart würden. Auf die Frage, in welchem Umfang Geschäftsgeheimnisse dadurch ausgeschlossen würden, dass sie pflichtwidrige Vorgänge beträfen, komme es deshalb nicht an. Den allenfalls seinen Mitarbeitern zustehenden Anspruch auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten könne der Verband demgegenüber nicht geltend machen. Unabhängig davon sei aber auch nicht zu erkennen, dass datenschutzrechtliche Bestimmungen verletzt sein könnten.

Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar.