Der Senat hat am 16.02.2021 den Gesetzentwurf zum Dritten Änderungsgesetz zum Zweckentfremdungsverbot-Gesetz (ZwVbG) beschlossen, um die Sicherstellung der Wohnraumversorgung der Bevölkerung weiter zu stärken und etwaige Rechtslücken zu schließen.
Aus der Pressemitteilung der Senatskanzlei Berlin vom 16.02.2021 ergibt sich:
Das am 1. Mai 2014 in Kraft getretene Zweckentfremdungsverbot schützt den Wohnraum im gesamten Stadtgebiet vor Zweckentfremdung durch Leerstand, Abriss und der Umwandlung in Gewerberaum oder Ferienwohnungen. Das Verbot wird in allen Berliner Bezirken umgesetzt und angewendet.
Die Versorgung der Berliner Bevölkerung mit angemessenem Wohnraum ist wegen der angespannten Wohnungsmarktlage nach wie eine der vorrangigsten Aufgaben. Neben der aktiven Wohnungsbaupolitik kommt dem Schutz des bestehenden Wohnraums eine große Bedeutung zu.
Sebastian Scheel, Senator für Stadtentwicklung und Wohnen: „Mit kurzzeitigen und illegalen Vermietungen von Wohnungen als Ferienwohnungen über Online-Plattformen werden weiterhin dem Wohnungsmarkt dringend benötigte Wohnungen entzogen. Die zuständigen Behörden werden mit der dritten Gesetzesänderung in die Lage versetzt, noch gezielter auftretenden Formen der Zweckentfremdung von Wohnraum, insbesondere durch Nutzung als Ferienwohnungen, zu begegnen. Die Regelung stärkt den Vollzug des Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes und verhindert Umgehungsmöglichkeiten.“
Der Novellierungsvorschlag sieht unter anderem eine Registrierungspflicht für alle Anbieter von Ferienunterkünften in Berlin vor. Es wird eine Pflicht eingeführt, die im Registrierungsverfahren vergebene Nummer (Registriernummer) bei jeder Werbung/Angebot öffentlich sichtbar anzugeben. Internetportale und Printmedien, die Anzeigen für Ferienwohnungen veröffentlichen, werden verpflichtet, Angebote nicht ohne eine solche Nummer zu veröffentlichen. Daneben wird eine Auskunftspflicht für Beschäftigte und Beauftragte von auskunftspflichtigen Personen eingeführt, um diesbezüglich Rechtssicherheit zu schaffen.
Der Änderungsentwurf wird zunächst dem Rat der Bürgermeister vorgelegt.