Länder befürworten Anspruch auf Ganztagsbetreuung

In seiner Plenarsitzung am 28.05.2021 hat der Bundesrat zum Regierungsentwurf des geplanten Ganztagsförderungsgesetzes Stellung genommen.

Aus der Pressemitteilung des BR vom 28.05.2021 ergibt sich:

Bundesrat fordert mehr Mittel des Bundes

In ihrer Stellungnahme begrüßen die Länder das Vorhaben der Bundesregierung, einen Rechtsanspruch auf ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter ab 2026 stufenweise einzuführen. Sie dringen jedoch darauf, im weiteren Gesetzgebungsverfahren insbesondere die finanziellen Rahmenbedingungen der zu erwartenden Investitions- und Betriebskosten zu klären und die finanzielle Beteiligung des Bundes auskömmlich zu gestalten. Weiter fordert der Bundesrat, dass Fördermittel nicht nur für Baumaßnahmen, sondern auch für Ausstattungsinvestitionen zur Verfügung stehen und dass die Eigenmittel freier Träger auf den Finanzierungsanteil der Länder angerechnet werden können.

Anspruch auf Betreuung und Förderung

Kern des Gesetzentwurfes ist die Einführung eines bedarfsunabhängigen Anspruchs auf Förderung in einer Tageseinrichtung von mindestens 8 Stunden. Dieser soll für jedes Kind ab der ersten Klassenstufe bis zum Beginn der fünften Klassenstufe gelten.

Stufenweise Einführung

Anspruchsberechtigt sollen Kinder sein, die ab dem Schuljahr 2026/2027 die erste Klassenstufe besuchen. Der Anspruch soll dann schrittweise auf die folgenden Klassenstufen ausgeweitet werden, so dass ab dem Schuljahr 2029/2030 allen Schulkindern der ersten bis vierten Klassenstufe mindestens acht Stunden täglich Förderung in einer Tageseinrichtung zusteht.

Betreuung auch während der Ferien

Das geplante Recht auf Betreuung erstreckt sich nicht auf Wochenenden und Feiertage, aber auch auf die Ferien – einschließlich der Sommerferien nach der vierten Klasse.

Anrechnung der Schulstunden

Der Anspruch soll im zeitlichen Umfang des Unterrichts und der Angebote der Ganztagsgrundschulen als erfüllt gelten. Diese Zeit wird also auf die acht Stunden angerechnet. Hinsichtlich des verbleibenden Teils der zu gewährleistenden Stunden richtet sich der Anspruch dann gegen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

Regelungen zur Finanzierung

Daneben beinhaltet der Gesetzentwurf Regelungen über Finanzhilfen zur Unterstützung der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände bei ihren Investitionen in den Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote.

Entsprechende Mittel in Höhe von mehreren Milliarden Euro wurden mit dem Ganztagsfinanzierungsgesetz bereitgestellt und ein entsprechendes Sondervermögen eingerichtet. Der Bundesrat hatte dieses Gesetz am 27. November 2020 gebilligt (BR-Drs. 702/20 (B)).

Zudem ist eine Veränderung der Umsatzsteuerverteilung zu Lasten des Bundes vorgesehen, um den Ländern ab dem Jahr 2026 Finanzmittel zum Ausgleich der laufenden Belastungen zur Verfügung zu stellen – diese Finanzmittel steigen im Zuge der stufenweisen Einführung des Anspruchs auf bis zu 960 Millionen Euro im Jahr.

Wie es weitergeht

Die Stellungnahme des Bundesrates wurde der Bundesregierung zugeleitet, die dazu eine Gegenäußerung verfasst und dem Bundestag zur Entscheidung vorlegt – dort steht das Gesetz voraussichtlich am 9. Juni 2021 in erster Lesung auf der Tagesordnung. Spätestens drei Wochen nach Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag befasst sich der Bundesrat dann noch einmal abschließend damit.

Weitere Informationen
Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (Ganztagsförderungsgesetz – GaFöG; BR-Drs. 348/21 – PDF, 883 KB)