Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschied am 09.08.2018 zum Aktenzeichen 22 N 18.243, dass Geschäfte in der Ansbacher Innenstadt sonntags nur öffnen dürfen, wenn in der unmittelbaren Nähe zu ihrem Geschäft ein Fest oder Markt stattfindet. Damit hob das Gericht eine Verordnung der Stadt auf, die es den Geschäften erlaubten im kompletten Stadtgebiet sonntags zu öffnen, wenn in der Stadt ein Fest oder Markt stattfindet.
Dagegen klagte die Gewerkschaft Verdi und die Katholische Arbeitnehmer-Bewegung (KAB) und bekamen Recht.
Die Verwaltungsrichter bewerteten die Verordnung der Stadt als rechtswidrig. Die Richter begründeten dies damit, dass nur diejenigen Geschäfte sonntags öffnen dürfen, wenn in der unmittelbaren örtlichen/räumlichen Nähe zum Geschäft ein entsprechendes Fest oder ein Markt stattfinden. Eine Globalerlaubnis an alle Geschäfte in der kompletten Stadt sonntags zu öffnen, sei rechtswidrig. Denn die Geschäfte, die weit entfernt vom Markt oder Fest gelegen sind, stehen damit in keinerlei Verbindung und deshalb gilt für sie das Ladenöffnungsverbot am Sonntag.
Damit wird der Sonntag als grundsätzlicher arbeitsfreier Tag auch weiterhin in Ansbach.
Zwar wird man den Geschäftsleuten zustimmen können, dass ihnen so ein Geschäft durch die Lappen geht, allerdings muss man den Gegnern der Sonntagsöffnungszeiten zustimmen müssen, dass ein Geschäft, welches weit entfernt von einem Markt oder Fest gelegen ist, mit diesem in keinerlei Verbindung steht und deshalb sonntags nicht öffnen darf, nur weil andernorts ein Markt oder Fest stattfindet. Das grundsätzliche Sonntagsöffnungsverbot soll nur für die Geschäfte ausnahmsweise entfallen, die unmittelbar am Ort des Marktes oder Festes gelegen sind.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M vertritt Sie im Gewerbe-/Gaststättenrecht und rund um die Ladenöffnungszeiten und das Sonn- und Feiertagsöffnungsverbot.