Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in Magdeburg hat am 05.03.2021 zum Aktenzeichen 3 R 20/21 in einem Normenkontrollverfahren den Eilantrag abgelehnt, die im Rahmen von § 7 Abs. 1 der „Neunten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt“ vom 15. Dezember 2020 in der Fassung vom 25. Februar 2021 (im Folgenden: 9. SARS-CoV-2-EindV) angeordnete Schließung von Ladengeschäften jeder Art vorläufig außer Vollzug zu setzen.
Aus der Pressemitteilung des OVG Magdeburg Nr. 4/2021 vom 09.03.2021 ergibt sich:
Die beiden Antragstellerinnen betreiben jeweils Einzelhandel im Filialbetrieb mit Produkten aus einem Mischsortiment, wobei die Voraussetzungen der Privilegierung nach § 7 Abs. 2 und 3 der 9. SARS-CoV-2-EindV jeweils nicht erfüllt sind. Die Antragstellerinnen sehen sich durch die Schließungsanordnung in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) und Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentumsfreiheit) verletzt. Sie tragen im Wesentlichen vor, die Schließung von Einzelhandelsverkaufsstellen sei ohne epidemischen Nutzen und bedrohe sie in ihrer wirtschaftlichen Existenz. Sie rügen auch einen Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG), weil nicht einsehbar sei, weshalb ihre Verkaufsstellen für den Publikumsverkehr zu schließen seien, während gleichzeitig großflächige Verbrauchermärkte geöffnet seien und etwa Elektroartikel und sonstige Konsumgüter jenseits der elementaren Grundversorgung anbieten könnten. Der Antrag hatte keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat hierfür im Wesentlichen ausgeführt:
Die angegriffene Vorschrift des § 7 Abs. 1 der 9. SARS-CoV-2-EindV halte sich im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des § 32 Satz 1 IfSG i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, 28a IfSG. Die mit der Regelung verbundenen Eingriffe in die durch Art. 12 Abs. 1 geschützte Berufsausübungsfreiheit und durch Art. 14 Abs. 1 geschützte Eigentumsgarantie seien nach summarischer Prüfung geeignet und erforderlich, um das legitime Ziel der Vermeidung von neuen Infektionsketten und damit verbunden der Eindämmung einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zum Schutz von Leben und Gesundheit zu erreichen. Die Annahme der Antragstellerinnen, Ladengeschäfte mit Mischsortimenten, die nicht nach Maßgabe der Regelungen des § 7 Abs. 2 und 3 der 9. SARS-CoV-2-EindV von der Untersagung ausgenommen sind, leisteten keinen Beitrag zur Verbreitung des Coronavirus, dürfte nicht zutreffen. Es sei weiterhin davon auszugehen, dass mildere Maßnahmen nicht in mindestens gleichem Maße geeignet wären, die Ausbreitung der Pandemie zu vermindern. Die von den Antragstellerinnen angegriffenen Regelungen dürften auch verhältnismäßig im engeren Sinne sein. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber mit der Regelung des § 7 Abs. 2 der 9. SARS-CoV-2-EindV bestimmte Ladengeschäfte von der Schließungsanordnung ausgenommen habe, weil sie – wie in der Begründung zur 9. SARS-CoV-2-EindV ausgeführt ist – einen wichtigen Versorgungsauftrag erfüllten. Daher liege auch kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot gemäß Art. 3 Abs. 1 GG vor.
Ob eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen – wie die Antragstellerinnen meinen – deshalb geboten sei, weil es an gesetzlichen Entschädigungsregelungen zur Abmilderung der schwerwiegenden Grundrechtseingriffe fehle, bedürfe einer eingehenden Prüfung komplexer und schwieriger Rechtsfragen, die im vorliegenden Eilverfahren nicht abschließend erfolgen könne und daher einer eingehenden Befassung in einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müsse.