Der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel hat mit Beschluss vom 11.12.2020 zum Aktenzeichen 2 B 3080/20 entschieden, dass die unter dem Thema „Wiege der Demokratie – Für Frieden und Freiheit“ angemeldeten Kundgebungen und ein anschließender Demonstrationszug von Querdenken 69 im Stadtgebiet Frankfurt am Main verboten bleiben.
Aus der Pressemitteilung des Hess. VGH Nr. 52/2020 vom 11.12.2020 ergibt sich:
Die Stadt Frankfurt hatte mit Bescheiden vom 08.12. und 09.12.2020 die unter dem Thema „Wiege der Demokratie – Für Frieden und Freiheit“ angemeldeten Kundgebungen und einen anschließenden Demonstrationszug von Querdenken 69 sowie jede Ersatzveranstaltung im Stadtgebiet verboten und die sofortige Vollziehung der Verbotsverfügung angeordnet.
Das VG Frankfurt hatte den hiergegen von dem Anmelder gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt.
Der VGH Kassel hat die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zurückweisung der Beschwerde im Wesentlichen mit der bestehenden Gefahr der Infektion mit dem Coronavirus zu begründen. Angesicht der zu erwartenden Teilnehmerzahl von etwa 40.000 Personen sei nicht ersichtlich, wie die erforderlichen Mindestabstände zwischen Personen in der Frankfurter Innenstadt eingehalten werden könnten. An dem dritten Adventssamstag sei zusätzlich zu den Versammlungsteilnehmern mit einem hohen Aufkommen an Passanten zu rechnen, die ihre Weihnachtseinkäufe erledigen. Der Anmelder habe kein tragfähiges Hygienekonzept für seine Versammlungen vorgelegt. Von der Stadt Frankfurt angebotene großflächige Alternativstandorte habe er abgelehnt. Der Antragsteller hatte zur Begründung seiner Beschwerde auch geltend gemacht, aus einem Positionspapier der Gesellschaft für Aerosolforschung ergebe sich, dass die Gefahr einer Übertragung des Coronavirus im Freien sehr gering und deshalb ein Versammlungsverbot nicht gerechtfertigt sei. Das VGH Kassel hat unter Berücksichtigung der Angaben der Gesellschaft für Aerosolforschung und des Robert-Koch-Instituts darauf verwiesen, dass bei Menschenansammlungen auch im Freien eine Infektionsgefahr bestehe.
In der Folgenabwägung rechtfertige der Schutz des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit der Allgemeinheit hier einen Eingriff in das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit.
Der Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar.
Der Antragsteller hat jedoch die Möglichkeit, das BVerfG anzurufen.