Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat mit Beschluss vom 11.12.2020 zum Aktenzeichen 5 L 3330/20.F entschieden, dass das von der Stadt Frankfurt am Main verfügte Verbot der Kundgebung „Wiege der Demokratie – Für Frieden und Freiheit“ rechtmäßig ist.
Aus der Pressemitteilung des VG Frankfurt Nr. 24/2020 vom 11.12.2020 ergibt sich:
Am 18.11.2020 meldete der Antragsteller für die Organisation Querdenken 69 – Frankfurt für Samstag, 12.12.2020, 12:00 bis 18:00 Uhr, mehrere Kundgebungen sowie einen Demonstrationszug mit dem Thema „Wiege der Demokratie – Für Frieden und Freiheit“ an. Die Kundgebungsorte sind auf zwölf Plätze im Stadtgebiet Frankfurt am Main – Hauptwache, Willy-Brandt-Platz, Hauptbahnhof, Goetheplatz, Weseler Werft, Eschenheimer Tor, Friedberger Tor, Platz der Republik, Messeplatz, Paulsplatz, Opernplatz, Römerberg – verteilt. Es werden 40.000 Teilnehmer erwartet. Mit Verfügung vom 18.12.2020 hat die Stadt Frankfurt die Versammlung verboten. Zur Begründung führt sie an, das vorgelegte Hygiene- und Durchführungskonzept sei unzureichend. Aufgrund der Erfahrungen aus der Vergangenheit lägen erkennbare Umstände vor, wonach es bei der Durchführung der angemeldeten Kundgebungen zu einer erheblichen Infektionsgefahr kommen könne.
Hiergegen wandte sich der Versammlungsleiter mit seinem Eilantrag.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Verbotsverfügung rechtmäßig. Die von der Antragsgegnerin getroffenen Annahme sei richtig, dass die zwölf dezentralen Kundgebungen und der Demonstrationszug in der angemeldeten Größe ohne hinreichendes Hygiene- und Durchführungskonzept vor dem Hintergrund der Pandemielage nicht vertretbar sind. Auch sei aufgrund der bundesweiten Vorerfahrungen mit vergleichbaren Veranstaltungen und der vom Antragsteller am 14.11.2020 angemeldeten Versammlung in Frankfurt damit zu rechnen, dass es zu erheblichen Verstößen gegen die Verpflichtung zum Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen und des Abstandsgebotes kommen werde. Da der Antragsteller sich als Versammlungsleiter nicht in der Verantwortung sehe, für die Überwachung der Einhaltung etwaiger versammlungsrechtlicher Auflagen zu sorgen, habe die Antragsgegnerin auch fehlerfrei vom Erlass von Auflagen als milderes Mittel zum Verbot abgesehen. Die Antragsgegnerin habe schließlich alternative Durchführungsmöglichkeiten angeboten, die der Antragsteller aber mangels Kooperationsbereitschaft abgelehnt habe. Insgesamt werde deutlich, dass der Antragsteller die eigene Rolle als Versammlungsleiter erheblich verkenne.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Hess. VGH eingelegt werden.