Das Sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen hat mit Beschluss vom 27.03.2021 zum Aktenzeichen 6 B 161/21 die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluss des VG Chemnitz vom 26.03.2021 (7 L 137/21) zurückgewiesen, mit dem dieses den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen das von der Stadt Chemnitz ausgesprochene Versammlungsverbot des Bündnisses „Chemnitz steht auf“ abgelehnt hatte.
Aus der Pressemitteilung des Sächs. OVG Nr. 9/2021 vom 27.03.2021 ergibt sich:
Die Stadt Chemnitz verwies zur Begründung ihres Versammlungsverbots u. a. auf §§ 28, 28a IfSG, § 15 Abs. 1 SächsVersG sowie die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung. Zwar komme dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) eine besondere Bedeutung zu, es sei aber auch das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit gem. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu schützen. Der besonderen Gefährdungslage mit hohen Inzidenzwerten sei Rechnung zu tragen.
Das Verwaltungsgericht ist dem gefolgt. Es berücksichtigte bei seiner Gefährdungsprognose auch, dass das Bündnis nach der derzeitigen Erkenntnislage in Gruppierungen eingebunden sei, die infektionsschutzrechtliche Schutzmaßnahmen nicht beachteten.
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht konnte die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Gefährdungsprognose nicht mehr überprüfen, da die Beschwerde erst heute um 8.57 Uhr einging und die Vorbereitungsmaßnahmen für die Versammlung um 11 Uhr beginnen sollen. Die deshalb vom Oberverwaltungsgericht erfolgte Abwägung der Rechtsfolgen ging zu Lasten des Anmelders aus.
Der Beschluss ist unanfechtbar.