Das Amtsgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 27.01.2020 zum Aktenzeichen 240 C 4272/19 entschieden, dass eine Kundin, die behauptet, Verletzungen durch ein von der Decke eines Ladenlokals herabfallendes Schild erlitten zu haben, einen entsprechenden Mangel beweisen muss.
Aus der Pressemitteilung des OLG Nürnberg Nr. 25/2020 vom 14.09.2020 ergibt sich:
Die Klägerin besuchte im Oktober 2018 ein Möbelgeschäft, um dort Einkäufe zu tätigen. Sie behauptete, dass ein an der Decke aufgehängtes Schild herabgefallen sei und sie am Kopf getroffen habe. Dieses Schild habe aus festem Kunststoffmaterial bestanden und sie mit der Spitze getroffen. Als Folge habe sie eine blutende Kopfverletzung davongetragen. An einer Stelle von vier mal zwei Millimetern würden die Haare nicht mehr nachwachsen, sodass eine Haartransplantation erforderlich sei. Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin zunächst die Kosten für die Haartransplantation i.H.v. 2.000 Euro sowie ein Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 1.000 Euro. Das Möbelhaus bestritt, dass die Klägerin von einem nicht ordnungsgemäß angebrachten Schild getroffen worden sei.
Das AG Nürnberg hat die Klage abgewiesen.
Dabei orientierte sich das Amtsgericht an folgender Beweislastverteilung: Derjenige, welcher behauptet, aufgrund eines Mangels oder Zustandes in einem Ladenlokal eine Verletzung erlitten zu haben, müsse zunächst diesen Mangel beweisen. Erst danach greife die von der Rechtsprechung anerkannte Beweislastumkehr dahingehend, dass das Unternehmen zu beweisen habe, dass es die zur Vermeidung solcher Unfälle erforderlichen Organisations- und Überwachungsmaßnahmen getroffen und deren Einhaltung auch sorgfältig überwacht habe.
Nach Auffassung des Amtsgerichts konnte die Klägerin vorliegend nicht nachweisen, dass das Schild ohne Impuls von außen heruntergefallen war. Sie habe behauptet, das Schild sei einfach herabgefallen und sie habe es vorher nicht berührt. Davon konnte sich das AG Nürnberg nicht überzeugen. Dabei stützte das Amtsgericht seine Entscheidung insbesondere auch auf die Ausführungen des Sachverständigen, wonach die Verletzungen zwar durch ein Schild verursacht worden sein könnten, es jedoch bewegungsmechanisch nahezu ausgeschlossen sei, dass das Schild ohne Impuls von außen heruntergefallen sei.
Die Klägerin hat gegen das Urteil des Amtsgerichts zunächst Berufung zum LG Nürnberg-Fürth eingelegt. Nachdem dieses einen Hinweis erteilt hatte, dass die Entscheidung des Amtsgerichts keine Rechtsfehler enthalte, hat die Klägerin die Berufung zurückgenommen, so dass das Urteil des AG Nürnberg rechtskräftig ist.