Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat mit Beschluss vom 26.11.2020 zum Aktenzeichen 7 L 3137/20.F entschieden, dass eine politische Partei ohne gesundheitsbehördliche Genehmigung nicht die Überlassung öffentlicher Räume für die Veranstaltung „Friedrich Engels – der meist unterschätzte Klassiker“ verlangen kann, da es sich hierbei nicht um eine institutionalisierte Versammlung einer politischen Partei handelt.
Aus der Pressemitteilung des VG Frankfurt Nr. 23/2020 vom 27.11.2020 ergibt sich:
Die Antragstellerin wandte sich im Oktober 2020 an die Saalbau GmbH, um einen Mietvertrag für eine Veranstaltung zu dem Thema „Friedrich Engels – der meist unterschätzte Klassiker“ abzuschließen. Die Veranstaltung soll Bestandteil einer Veranstaltungsreihe sein, zu der sich 50 Teilnehmer vorab anmelden können. Es soll ein Dokumentarfilm über das Leben und Wirken von Friedrich Engels gezeigt werden und im Anschluss daran Gelegenheit zur Diskussion bestehen. Die Saalbau GmbH lehnte die Durchführung der geplanten Veranstaltung mit der Begründung ab, dass es sich nicht um eine zwingend notwendige Veranstaltung im öffentlichen und parteilichen Interesse im Sinne der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung handele und die Freigabe der Gesundheitsbehörde nicht vorliege.
Das VG Frankfurt hat den gegen die Ablehnung gerichteten Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts stehen der Benutzung des Hauses Nidda durch die Antragstellerin (derzeit) die Vorschriften der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung entgegen. Danach sei die beabsichtigte Veranstaltung der Antragstellerin in einer öffentlichen Einrichtung mit bis zu 50 Personen nicht gestattet. Die Veranstaltung sei auch nicht privilegiert, da es sich nicht um eine institutionalisierte Versammlung einer politischen Partei, wie etwa Versammlungen zur Aufstellung der Bewerber für Wahlvorschläge, handele. Das Vorführen eines Dokumentarfilms über Friedrich Engels mit anschließender Diskussion diene zwar der (politischen) Bildung und leiste damit auch einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung. Eine im formalen Sinn zu verstehende Sitzung der Antragstellerin als Partei sei hierin jedoch nicht zu sehen. Im Gegenteil spreche die Öffnung der Veranstaltung für potentiell alle Interessierten gegen die formale Einordnung als Sitzung der Antragstellerin. Daher sei die Veranstaltung der Antragstellerin nur mit Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamts möglich. Ein ohne gesundheitsbehördliche Erlaubnis bestehender Anspruch auf Verschaffung des Hauses Nidda für die Durchführung der Veranstaltung folge auch nicht aus dem verfassungsrechtlichen Status der Antragstellerin als politische Partei i.S.d. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Hess. VGH eingelegt werden.