Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat zur Künstlersozialabgabe-Verordnung 2022 (KSA-VO 2022) die Ressort- und Verbändebeteiligung eingeleitet. Nach der neuen Verordnung wird auch im Jahr 2022 der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung unverändert 4,2 Prozent betragen.
Aus der Pressemitteilung des BMAS vom 06.08.2021 ergibt sich:
Ermöglicht wurde dies durch den Einsatz zusätzlicher Bundesmittel (Entlastungszuschuss) in Höhe von insgesamt knapp 84,6 Millionen Euro. Damit wird einer Belastung der abgabepflichtigen Unternehmen entgegengewirkt und den negativen wirtschaftlichen Folgen gerade für die Kultur- und Kreativbranche durch die Corona-Pandemie Rechnung getragen. Gleichzeitig ist die solide Finanzierung der wichtigen sozialen Absicherung von Künstlerinnen und Künstlern sowie Publizistinnen und Publizisten in der Künstlersozialversicherung weiterhin gewährleistet. Bereits im letzten Jahr wurden zusätzliche Bundesmittel in Höhe von 32,5 Millionen Euro zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes zur Verfügung gestellt.
Was ist die Künstlersozialversicherung?
Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit mehr als 190.000 selbstständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbstständigen Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 Prozent), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, finanziert. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt und beträgt derzeit 4,2 Prozent. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.