Das Arbeitsgericht Solingen hat mit Urteil vom 13.03.2020 zum Aktenzeichen 1 Ca 1128/19 der Kündigungsschutzklage eines Mitarbeiters der Stadtsparkasse Solingen stattgegeben.
Der Arbeitgeber hatte dem Mitarbeiter vorgeworfen, im Rahmen von zahlreichen Kreditbewilligungen durch ihn selbst bzw. durch Mitarbeiter seiner Abteilung, Aufsichtspflichten und interne Vergaberichtlinien gröblich verletzt zu haben.
Der langjährig bei der Stadtsparkasse beschäftigte Kläger war aufgrund tarifvertraglicher Regelungen nur außerordentlich kündbar.
Das Arbeitsgericht konnte eine grobe Verletzung der Pflichten, die den Arbeitgeber zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung berechtigen, nicht feststellen und hat entschieden, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat.
Zudem hat es die Beklagte zur Weiterbeschäftigung des Klägers in seiner alten Position verurteilt.