Das Arbeitsgericht Solingen hat mit Urteil vom 13.03.2020 zum Aktenzeichen 1 Ca 1128/19 entschieden, dass die außerordentliche Kündigung eines Mitarbeiters der Stadtsparkasse Solingen das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat.
Aus der Pressemitteilung des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16.03.2020 ergibt sich:
Der Arbeitgeber hatte dem Mitarbeiter vorgeworfen, im Rahmen von zahlreichen Kreditbewilligungen durch ihn selbst bzw. durch Mitarbeiter seiner Abteilung, Aufsichtspflichten und interne Vergaberichtlinien gröblich verletzt zu haben. Der langjährig bei der Stadtsparkasse beschäftigte Kläger war aufgrund tarifvertraglicher Regelungen nur außerordentlich kündbar.
Das ArbG Solingen hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben und die Beklagte zur Weiterbeschäftigung des Klägers in seiner alten Position verurteilt.
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts war eine grobe Verletzung der Pflichten, die den Arbeitgeber zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung berechtigen, nicht festzustellen. Die Kündigung habe das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst.