Personalausgaben für Arbeitnehmer sind für Arbeitgeber ein erheblicher Kostenfaktor.
Daher sind zahlreiche Arbeitgeber versucht, den Arbeitnehmern wegen der Corona-Pandemie zu kündigen.
Dabei gelten für gekündigte Arbeitnehmer folgende Hinweise:
Corona-Pandemie macht einen Kündigungsgrund nicht entbehrlich – der Kündigungsschutz der Arbeitnehmer bleibt bestehen
Auch wenn man Arbeitgebern aufgrund der Corona-Krise keinen bösen Willen unterstellen sollte, muss eine Kündigung rechtmäßig sein. Das bedeutet: Es bedarf dafür sachlicher Gründe, nämlich eines „dringenden betrieblichen Erfordernisses“ im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes. Die aktuelle Corona-Pandemie ist nicht automatisch ein solcher Grund – auch wenn die Situation für Arbeitgeber schwer sein mag. Der Kündigungsschutz, den Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz genießen, gilt auch jetzt, unabhängig von der Corona-Pandemie. So muss insbesondere, um Arbeitnehmer kündigen zu können, der Beschäftigungsbedarf des Arbeitgebers entfallen sein.
Die Sozialauswahl des Arbeitgebers ist auch während der Corona-Pandemie erforderlich
Die Kündigung des Arbeitgebers muss, damit sie rechtmäßig ist, sozial gerechtfertigt sein. Außerdem muss der Arbeitgeber eine Sozialauswahl durchführen. Das bedeutet, dass er von Arbeitnehmern, die vergleichbar sind, immer den sozial am wenigsten Schutzbedürftigen zuerst kündigen muss.
Fristlose Kündigung oder Verkürzung der Kündigungsfrist absolut unzulässig
Viele Arbeitgeber begehen auch noch den Fehler, dass sie bei der Kündigung des Arbeitnehmers eine falsche Kündigungsfrist bei der Kündigung zu Grunde legen. Teilweise kündigen sie sogar fristlos. Selbstverständlich muss auch zu Zeiten der Corona-Pandemie die vertraglich vereinbarte bzw. gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten werden.
Kündigung ohne Anhörung des Betriebsrats unwirksam
Wenn es einen Betriebsrat gibt, muss dieser ungeachtet der Corona-Pandemie angehört werden. Wenn der Arbeitgeber die Anhörung unterlässt oder die Anhörung nicht ordnungsgemäß ist, kann auch aus diesem Grund eine Kündigung unwirksam sein.
Auch in der Corona-Pandemie wird jede Kündigung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber an den gleichen rechtlichen Maßstäben gemessen, wie sonst auch.
Fehler, die der Arbeitgeber hier macht (kein Wegfall des Beschäftigungsbedarfs, fehlerhafte Sozialauswahl, Nichteinhalten der Kündigungsfrist, nicht ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats), machen die Kündigung unwirksam.
3-Wochen-Frist für Kündigungsschutzklage
Eine Kündigung des Arbeitgebers wegen der Corona-Pandemie beendet das Arbeitsverhältnis zu dem Termin, zu dem der Arbeitgeber die Kündigung ausgesprochen hat, in der Regel also zum Ablauf der Kündigungsfrist.
Wenn sich der Arbeitnehmer gegen die Kündigung des Arbeitgebers wehren will hat er dafür 3 Wochen Zeit, denn innerhalb dieser Zeit muss der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht erheben.
Die dreiwöchige Frist beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Kündigung.
Arbeitnehmer sollten in jedem Fall § 4 Abs. 1 KSchG beachten:
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.
Versäumen der Arbeitnehmer die Klagefrist zum Arbeitsgericht, wird die Kündigung des Arbeitgebers bestandskräftig und kann vom Arbeitnehmer nicht mehr angegriffen werden.
Auf Unwirksamkeitsgründe kann sich der Arbeitnehmer dann nicht mehr berufen – unabhängig davon wie unbegründet und rechtswidrig die Kündigung des Arbeitnehmers auch sein mag.
Viele Rechtsanwälte bieten telefonische Rechtsberatung für Arbeitnehmer an oder eine Online-Rechtsberatung.
Alle notwendigen Unterlagen, wie Arbeitsvertrag, Gehaltsabrechnungen, Kündigungsschreiben, Briefumschlag der Kündigung, Abmahnungen, Zwischenzeugnisse etc. können Arbeitnehmer vielen Rechtsanwälten per Mail, Fax oder Post senden.
Auch während der Corona-Pandemie steht die Rechtsprechung nicht still – auch die Arbeitsgerichte arbeiten weiter, auch wenn dort derzeit oft keine Verhandlungstermine (Gütetermine oder Kammertermine) stattfinden.
Die gesetzlich notwendigen Verhandlungstermine werden zu einer Zeit nachgeholt, sobald die Corona-Pandemie dies wieder zulässt.